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(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | ||||
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t | 1 | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | t | 1 | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners |
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht | f | 1 | (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht |
2 | bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und | 2 | bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und | ||
3 | der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des | 3 | der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des | ||
4 | Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen | 4 | Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen | ||
5 | Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. | 5 | Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. | ||
6 | Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen | 6 | Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen | ||
7 | Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu | 7 | Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu | ||
8 | erheben | 8 | erheben | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, | 10 | durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, | ||
11 | Unternehmens- oder Vereinsregister oder | 11 | Unternehmens- oder Vereinsregister oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung | 13 | durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung | ||
14 | der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. | 14 | der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden. | ||
15 | (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln | 15 | (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln | ||
16 | ist, darf der Gerichtsvollzieher | 16 | ist, darf der Gerichtsvollzieher | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden | 18 | zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden | ||
19 | Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend | 19 | Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend | ||
20 | bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden | 20 | bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden | ||
21 | Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, | 21 | Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
n | 23 | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte | n | 23 | bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer |
24 | derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des | 24 | berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
25 | Schuldners sowie | 25 | 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, | ||
26 | den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie | ||||
26 | 3. | 27 | 3. | ||
27 | bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 28 | bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | ||
28 | des Straßenverkehrsgesetzes | 29 | des Straßenverkehrsgesetzes | ||
29 | erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten | 30 | erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten | ||
30 | nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die | 31 | nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die | ||
31 | Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des | 32 | Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des | ||
32 | Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer | 33 | Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer | ||
33 | 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner | 34 | 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner | ||
34 | Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des | 35 | Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des | ||
t | 35 | Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. | t | 36 | Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 |
37 | Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der | ||||
38 | Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische | ||||
39 | Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die | ||||
40 | nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen | ||||
41 | Versorgungseinrichtung ist. | ||||
36 | (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei | 42 | (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei | ||
37 | Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem | 43 | Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem | ||
38 | Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben | 44 | Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben | ||
39 | Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei | 45 | Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei | ||
40 | diesem Gläubiger vorliegen. | 46 | diesem Gläubiger vorliegen. |
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