Lade...
Lade...
Sie können sich § 702 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. 3Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
(2) 1Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. 3Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. 4Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden.
(3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
Form von Anträgen und Erklärungen | Form von Anträgen und Erklärungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Form von Anträgen und Erklärungen | t | 1 | Form von Anträgen und Erklärungen |
Form von Anträgen und Erklärungen | Form von Anträgen und Erklärungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem | f | 1 | (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem |
2 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare | 2 | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare | ||
3 | eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter | 3 | eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter | ||
4 | Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung | 4 | Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung | ||
5 | aufgenommen hat. Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den | 5 | aufgenommen hat. Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den | ||
6 | Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei | 6 | Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei | ||
7 | dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls | 7 | dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls | ||
8 | nicht erforderlich. | 8 | nicht erforderlich. | ||
9 | (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form | 9 | (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form | ||
10 | übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung | 10 | übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung | ||
11 | geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell | 11 | geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell | ||
12 | bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, | 12 | bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, | ||
t | 13 | von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz | t | 13 | von einem Rechtsanwalt, einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 |
14 | 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form | 14 | Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, einer Behörde oder einer | ||
15 | der Übermittlung zulässig. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung | 15 | juristischen Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur | ||
16 | des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, | 16 | Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse übermittelt, | ||
17 | § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | 17 | ist nur diese Form der Übermittlung zulässig. Anträge und Erklärungen | ||
18 | gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, | 18 | können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des | ||
19 | Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des | ||||
20 | Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung | ||||
19 | wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen | 21 | bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge | ||
20 | nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden. | 22 | oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden | ||
23 | übermittelt werden. | ||||
21 | (3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines | 24 | (3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines | ||
22 | Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. | 25 | Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.