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Sie können sich § 699 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. 3Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) 1In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. 2Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) 1Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. 2In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. 3Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.
(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.
Vollstreckungsbescheid | Vollstreckungsbescheid | ||||
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f | 1 | (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag | f | 1 | (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag |
2 | einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig | 2 | einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig | ||
3 | Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der | 3 | Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der | ||
4 | Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und | 4 | Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und | ||
5 | welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der | 5 | welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der | ||
6 | Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den | 6 | Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den | ||
7 | Vollstreckungsbescheid. | 7 | Vollstreckungsbescheid. | ||
8 | (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der | 8 | (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der | ||
9 | Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. | 9 | Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. | ||
10 | (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des | 10 | (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des | ||
11 | Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu | 11 | Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu | ||
12 | berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen | 12 | berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen | ||
13 | genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. | 13 | genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. | ||
14 | (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen | 14 | (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen | ||
15 | zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur | 15 | zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur | ||
16 | Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der | 16 | Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der | ||
17 | Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die | 17 | Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die | ||
18 | Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt | 18 | Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt | ||
19 | das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird | 19 | das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird | ||
t | 20 | die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des | t | 20 | diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem |
21 | Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, | ||||
22 | das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. | 21 | Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist. | ||
23 | (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der | 22 | (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der | ||
24 | Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. | 23 | Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. |
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