f | (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag | f | (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag |
| einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig | | einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig |
| Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der | | Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der |
| Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und | | Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und |
| welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der | | welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der |
| Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den | | Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den |
| Vollstreckungsbescheid. | | Vollstreckungsbescheid. |
| (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der | | (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der |
| Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. | | Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. |
| (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des | | (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des |
| Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu | | Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu |
| berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen | | berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen |
| genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. | | genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. |
| (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen | | (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen |
| zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur | | zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur |
| Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der | | Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der |
| Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die | | Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die |
| Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt | | Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt |
| das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird | | das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird |
t | die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des | t | diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem |
| Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, | | |
| das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. | | Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist. |
| (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der | | (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der |
| Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. | | Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. |