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Sie können sich § 317 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 3Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Urteilszustellung und -ausfertigung | Urteilszustellung und -ausfertigung | ||||
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t | 1 | Urteilszustellung und -ausfertigung | t | 1 | Urteilszustellung und -ausfertigung |
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f | 1 | (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der | f | 1 | (1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der |
2 | unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 | 2 | unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 | ||
3 | Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der | 3 | Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der | ||
4 | Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten | 4 | Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten | ||
5 | nach der Verkündung hinausschieben. | 5 | nach der Verkündung hinausschieben. | ||
6 | (2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. | 6 | (2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. | ||
7 | Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen | 7 | Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen | ||
8 | von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die | 8 | von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die | ||
9 | von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand | 9 | von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand | ||
10 | und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige | 10 | und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige | ||
11 | Ausfertigung beantragt. | 11 | Ausfertigung beantragt. | ||
12 | (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument | 12 | (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument | ||
t | 13 | (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem | t | 13 | (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. |
14 | Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden. | ||||
15 | (4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der | 14 | (4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der | ||
16 | Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | 15 | Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | ||
17 | (5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so | 16 | (5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so | ||
18 | erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten | 17 | erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten | ||
19 | Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme | 18 | Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme | ||
20 | der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die | 19 | der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die | ||
21 | Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der | 20 | Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der | ||
22 | Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. | 21 | Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. |
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