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Sie können sich § 195 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 3 entsprechend.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Zustellung von Anwalt zu Anwalt | Zustellung von Anwalt zu Anwalt | ||||
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t | 1 | Zustellung von Anwalt zu Anwalt | t | 1 | Zustellung von Anwalt zu Anwalt |
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f | 1 | (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch | f | 1 | (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch |
2 | dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem | 2 | dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem | ||
3 | anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch | 3 | anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch | ||
4 | Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen | 4 | Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen | ||
5 | zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, | 5 | zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, | ||
6 | wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen | 6 | wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen | ||
7 | ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt | 7 | ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt | ||
8 | zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies | 8 | zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies | ||
9 | für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die | 9 | für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die | ||
t | 10 | Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 3 | t | 10 | Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz |
11 | entsprechend. | 11 | 1 entsprechend. | ||
12 | (2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift | 12 | (2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum | ||
13 | versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden | 13 | und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem | ||
14 | ist. § 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Anwalt, der | 14 | zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die | ||
15 | zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die | 15 | Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches | ||
16 | Zustellung zu erteilen. | 16 | Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der | ||
17 | Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine | ||||
18 | Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen. |
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