(1) Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so
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übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
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1.
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elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
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2.
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als Schriftstück.
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Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das
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Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
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(2) Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte
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Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der
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automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem
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vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1
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Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem
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zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu
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übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
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Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten
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Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden
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Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
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