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Sie können sich § 193 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. 2Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
Ausführung der Zustellung | Zustellung von Schriftstücken | ||||
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t | 1 | Ausführung der Zustellung | t | 1 | Zustellung von Schriftstücken |
Ausführung der Zustellung | Zustellung von Schriftstücken | ||||
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n | 1 | (1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden | n | 1 | (1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die |
2 | Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür | 2 | Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument | ||
3 | vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und | 3 | 1. | ||
4 | vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung | 4 | in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder | ||
5 | 2. | ||||
6 | als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg. | ||||
7 | Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die | ||||
8 | Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des | ||||
9 | Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen | ||||
10 | Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese. | ||||
11 | (2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 | ||||
12 | Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit | ||||
13 | der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der | ||||
14 | Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er | ||||
15 | zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit | ||||
16 | der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck | ||||
17 | des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu | ||||
18 | verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch | ||||
5 | durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe | 19 | Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe | ||
6 | erfolgte, zu vermerken. | 20 | erfolgte, zu vermerken. | ||
n | 7 | (2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den | n | 21 | (3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den |
8 | Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der | 22 | Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der | ||
9 | Zustellungsurkunde übergibt. | 23 | Zustellungsurkunde übergibt. | ||
t | 10 | (3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt | t | 24 | (4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt |
11 | wurde. | 25 | wurde. |
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