(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen
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Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
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Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
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(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie
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erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen
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Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen
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und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des
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Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung
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aufgegeben hat.
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(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und
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Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
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(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als
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elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
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