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Sie können sich § 173 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. 3Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle | Zustellung von elektronischen Dokumenten | ||||
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t | 1 | Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle | t | 1 | Zustellung von elektronischen Dokumenten |
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle | Zustellung von elektronischen Dokumenten | ||||
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t | 1 | Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich | t | 1 | (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren |
2 | bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. | 2 | Übermittlungsweg zugestellt werden. | ||
3 | Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu | 3 | (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines | ||
4 | vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das | 4 | elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: | ||
5 | geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu | 5 | 1. | ||
6 | vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht | 6 | Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie | ||
7 | nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu | 7 | 2. | ||
8 | unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat. | 8 | Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. | ||
9 | Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess | ||||
10 | beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer | ||||
11 | erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren | ||||
12 | Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. | ||||
13 | (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch | ||||
14 | ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu | ||||
15 | übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der | ||||
16 | Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt | ||||
17 | das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem | ||||
18 | Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ | ||||
19 | 130a) zu übermitteln. | ||||
20 | (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches | ||||
21 | Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung | ||||
22 | elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die | ||||
23 | Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im | ||||
24 | jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als | ||||
25 | natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. | ||||
26 | Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der | ||||
27 | automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom | ||||
28 | Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt | ||||
29 | nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem | ||||
30 | späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
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