t | Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich | t | (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren |
| bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. | | Übermittlungsweg zugestellt werden. |
| Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu | | (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines |
| vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das | | elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: |
| geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu | | 1. |
| vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht | | Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie |
| nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu | | 2. |
| unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat. | | Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. |
| | | Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess |
| | | beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer |
| | | erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren |
| | | Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. |
| | | (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch |
| | | ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu |
| | | übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der |
| | | Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt |
| | | das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem |
| | | Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ |
| | | 130a) zu übermitteln. |
| | | (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches |
| | | Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung |
| | | elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die |
| | | Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im |
| | | jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als |
| | | natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. |
| | | Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der |
| | | automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom |
| | | Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt |
| | | nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem |
| | | späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |