Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
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einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch
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eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
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einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
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gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
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Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend
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nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
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zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
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oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein
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elektronisches Dokument nachzureichen.
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