f | (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, | f | (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, |
| insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur | | insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur |
| zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. | | zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. |
| Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die | | Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die |
| durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen | | durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen |
| entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden | | entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden |
| Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. | | Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. |
| (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der | | (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der |
| obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines | | obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines |
| Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist | | Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist |
| und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die | | und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die |
| Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung | | Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung |
| notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu | | notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu |
| erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als | | erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als |
| in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener | | in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener |
| Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als | | Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als |
| Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen | | Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen |
| könnte. | | könnte. |
| (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die | | (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die |
| Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die | | Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die |
| Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden | | Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden |
| sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der | | sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der |
| Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist. | | Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist. |
| (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, | | (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, |
| die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des | | die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des |
| Rechtsstreits gezahlt hat. | | Rechtsstreits gezahlt hat. |
t | | t | (5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 |
| | | entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung |
| | | rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet |
| | | wird. |