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(1) 1Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
(2) 1Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). 2Für den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l entsprechend.
(3) 1Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. 2Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss.
(4) 1Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. 2Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen.
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | ||||
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t | 1 | Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | t | 1 | Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 |
Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 | ||||
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f | 1 | (1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen | f | 1 | (1) Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen |
2 | Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der | 2 | Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der | ||
3 | Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den | 3 | Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den | ||
4 | Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die | 4 | Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die | ||
5 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß | 5 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß | ||
6 | Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung | 6 | Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung | ||
7 | nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. | 7 | nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. | ||
8 | (2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die | 8 | (2) Über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die | ||
9 | Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach | 9 | Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach | ||
10 | Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das | 10 | Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 entscheidet das | ||
11 | Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34 | 11 | Vollstreckungsgericht (§ 764 Absatz 2). Für den Antrag nach Artikel 34 | ||
t | 12 | Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 | t | 12 | Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 906 Absatz 1 |
13 | und § 850l entsprechend. | 13 | Satz 2, Absatz 2 und § 907 entsprechend. | ||
14 | (3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung | 14 | (3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung | ||
15 | (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet | 15 | (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet | ||
16 | ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Sofern nach Artikel 35 der Verordnung | 16 | ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Sofern nach Artikel 35 der Verordnung | ||
17 | (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen | 17 | (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen | ||
18 | Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss. | 18 | Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss. | ||
19 | (4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 | 19 | (4) Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 | ||
20 | Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen | 20 | Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen | ||
21 | Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. | 21 | Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. | ||
22 | Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen. | 22 | Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen. |
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