Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch
2
bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der
3
Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit
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Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des §
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907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
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