(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der
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Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für
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den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck
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dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage
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anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem
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anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
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(2) Wird das Pfändungsschutzkonto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt,
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hat das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach Absatz 1 Satz 1 eine
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Mitteilung erhalten haben, unverzüglich zu unterrichten. Die Auskunfteien
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haben nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des
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Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.
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