(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass
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das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf
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Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner
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nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung
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ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und
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2.
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glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate ganz
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überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
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Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn ihr überwiegende Belange des Gläubigers
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entgegenstehen.
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(2) Auf Antrag jedes Gläubigers ist die Festsetzung der Unpfändbarkeit
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aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die
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Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers
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entgegensteht. Der Schuldner hat die Gläubiger auf eine wesentliche
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Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen.
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