Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903
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Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
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zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von
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der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
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2.
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bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt
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ist,
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nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte,
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hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge
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nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu
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bestimmen. Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die
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Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen,
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wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm
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vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein
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könnten. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als
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Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
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