t | | t | (1) Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, |
| | | auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der |
| | | Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es |
| | | sich um Geldleistungen gemäß § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder |
| | | Nummer 4 bis 6 handelt. |
| | | (2) Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 |
| | | genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der |
| | | Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der |
| | | nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt. |
| | | (3) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, bei denen der nachgezahlte |
| | | Betrag 500 Euro übersteigt, werden von der Pfändung des Guthabens auf dem |
| | | Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, soweit der für den jeweiligen Monat |
| | | nachgezahlte Betrag in dem Monat, auf den er sich bezieht, nicht zu einem |
| | | pfändbaren Guthaben geführt hätte. Wird die Nachzahlung pauschal und für |
| | | einen Bewilligungszeitraum gewährt, der länger als ein Monat ist, ist die |
| | | Nachzahlungssumme zu gleichen Teilen auf die Zahl der betroffenen Monate |
| | | aufzuteilen. |
| | | (4) Für Nachzahlungen von Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 903 |
| | | Absatz 1, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. |
| | | (5) Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den |
| | | Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen |
| | | nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. |
| | | Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz |
| | | 1 Satz 2. |