(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und
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dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des
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Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger
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leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2
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bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers
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kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende
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Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des
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Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
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(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den
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Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden
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darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne
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des § 899 Absatz 1 Satz 1.
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