Lade...
Lade...
Sie können sich § 850l ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. 2Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. 3Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto | Pfändung des Gemeinschaftskontos | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto | t | 1 | Pfändung des Gemeinschaftskontos |
Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto | Pfändung des Gemeinschaftskontos | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass | t | 1 | (1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer |
2 | das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf | 2 | anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit | ||
3 | Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass | 3 | von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto | ||
4 | dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur | 4 | gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach | ||
5 | unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass | 5 | Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger | ||
6 | auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare | 6 | leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges | ||
7 | Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn | 7 | Guthaben. | ||
8 | überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag | 8 | (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des | ||
9 | eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen | 9 | Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes | ||
10 | oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht. | 10 | oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem | ||
11 | Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. | ||||
12 | Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb | ||||
13 | des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als | ||||
14 | Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des | ||||
15 | Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen | ||||
16 | des Buches 8 Abschnitt 4. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine | ||||
17 | Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der | ||||
18 | Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem | ||||
19 | Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine | ||||
20 | von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die | ||||
21 | Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen. | ||||
22 | (3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der | ||||
23 | Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden. | ||||
24 | (4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem | ||||
25 | Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto | ||||
26 | des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem | ||||
27 | Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.