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Sie können sich § 835 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) 1Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. 2Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
(4) 1Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. 2Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte verursacht.
(5) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
Überweisung einer Geldforderung | Überweisung einer Geldforderung | ||||
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t | 1 | Überweisung einer Geldforderung | t | 1 | Überweisung einer Geldforderung |
Überweisung einer Geldforderung | Überweisung einer Geldforderung | ||||
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f | 1 | (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur | f | 1 | (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur |
2 | Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. | 2 | Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. | ||
3 | (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung | 3 | (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung | ||
4 | über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den | 4 | über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den | ||
5 | Schuldner als befriedigt anzusehen ist. | 5 | Schuldner als befriedigt anzusehen ist. | ||
6 | (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung | 6 | (3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung | ||
7 | entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes | 7 | entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes | ||
8 | Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger | 8 | Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger | ||
n | 9 | überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des | n | 9 | überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des |
10 | Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den | 10 | Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den | ||
11 | Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben | 11 | Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben | ||
12 | gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, | 12 | gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, | ||
n | 13 | dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den | n | 13 | dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den |
14 | Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf. | 14 | Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf. | ||
n | 15 | (4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § | n | ||
16 | 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner | ||||
17 | erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden | ||||
18 | Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag | ||||
19 | hinterlegen. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers eine | ||||
20 | abweichende Anordnung treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller | ||||
21 | Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine | ||||
22 | unzumutbare Härte verursacht. | ||||
23 | (5) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine | 15 | (4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine | ||
24 | natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder | 16 | natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder | ||
25 | sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen | 17 | sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen | ||
t | 26 | werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des | t | 18 | werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des |
27 | Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. | 19 | Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. |
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