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Sie können sich § 788 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. 2Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
Kosten der Zwangsvollstreckung | Kosten der Zwangsvollstreckung | ||||
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t | 1 | Kosten der Zwangsvollstreckung | t | 1 | Kosten der Zwangsvollstreckung |
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f | 1 | (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren | f | 1 | (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren |
2 | (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur | 2 | (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur | ||
3 | Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der | 3 | Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der | ||
4 | Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung | 4 | Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung | ||
5 | des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt | 5 | des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt | ||
6 | worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als | 6 | worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als | ||
7 | Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | 7 | Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
8 | (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der | 8 | (2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der | ||
9 | Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung | 9 | Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung | ||
10 | der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte | 10 | der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte | ||
11 | Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, | 11 | Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, | ||
12 | 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, | 12 | 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, | ||
13 | 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. | 13 | 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. | ||
14 | (3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn | 14 | (3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn | ||
15 | das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. | 15 | das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. | ||
t | 16 | (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 850l, | t | 16 | (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, |
17 | 851a und 851b kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, | 17 | 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger | ||
18 | wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen | 18 | auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers | ||
19 | der Billigkeit entspricht. | 19 | liegenden Gründen der Billigkeit entspricht. |
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