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Form von Anträgen und Erklärungen | Form von Anträgen und Erklärungen | ||||
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t | 1 | Form von Anträgen und Erklärungen | t | 1 | Form von Anträgen und Erklärungen |
Form von Anträgen und Erklärungen | Form von Anträgen und Erklärungen | ||||
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f | 1 | (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten | f | 1 | (1) Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten |
2 | der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden | 2 | der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden | ||
3 | diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des | 3 | diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des | ||
4 | Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit | 4 | Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. Auch soweit | ||
5 | Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines | 5 | Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines | ||
6 | Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren | 6 | Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren | ||
7 | zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. | 7 | zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. | ||
8 | (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form | 8 | (2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form | ||
9 | übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung | 9 | übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung | ||
10 | geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell | 10 | geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell | ||
11 | bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, | 11 | bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, | ||
12 | von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz | 12 | von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz | ||
13 | 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form | 13 | 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form | ||
t | 14 | der Übermittlung zulässig; hiervon ausgenommen ist der Widerspruch. Anträge | t | 14 | der Übermittlung zulässig. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des |
15 | und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises | 15 | elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § | ||
16 | nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 | 16 | 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt | ||
17 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. Der handschriftlichen | 17 | werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer | ||
18 | Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass | 18 | Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den | ||
19 | die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder | 19 | Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden. | ||
20 | Erklärenden übermittelt werden. | ||||
21 | (3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines | 20 | (3) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines | ||
22 | Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. | 21 | Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. |
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