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Einleitung des Streitverfahrens | Einleitung des Streitverfahrens | ||||
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t | 1 | Einleitung des Streitverfahrens | t | 1 | Einleitung des Streitverfahrens |
Einleitung des Streitverfahrens | Einleitung des Streitverfahrens | ||||
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f | 1 | (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, | f | 1 | (1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, |
2 | hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei | 2 | hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei | ||
3 | Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz | 3 | Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz | ||
4 | 2 gilt entsprechend. | 4 | 2 gilt entsprechend. | ||
5 | (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage | 5 | (2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage | ||
t | 6 | weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § | t | 6 | weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem |
7 | 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist | 7 | Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der | ||
8 | gesetzt werden. | 8 | Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch | ||
9 | das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen | ||||
10 | Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung | ||||
11 | der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. | ||||
9 | (3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem | 12 | (3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem | ||
10 | Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners | 13 | Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners | ||
11 | bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller | 14 | bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller | ||
12 | eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. | 15 | eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. | ||
13 | (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen | 16 | (4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen | ||
14 | Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines | 17 | Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines | ||
15 | Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der | 18 | Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der | ||
16 | Geschäftsstelle erklärt werden. | 19 | Geschäftsstelle erklärt werden. | ||
17 | (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § | 20 | (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § | ||
18 | 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. | 21 | 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. | ||
19 | Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der | 22 | Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der | ||
20 | Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. | 23 | Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. |
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