f | (1) Der Mahnbescheid enthält: | f | (1) Der Mahnbescheid enthält: |
| 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; | | 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; |
| 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der | | 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der |
| geltend gemachte Anspruch zusteht; | | geltend gemachte Anspruch zusteht; |
| 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des | | 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des |
| Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen | | Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen |
| wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach | | wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach |
| bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in | | bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in |
| welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; | | welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; |
| 4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender | | 4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender |
| Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die | | Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die |
| Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum | | Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum |
| Fristablauf Widerspruch erhoben hat; | | Fristablauf Widerspruch erhoben hat; |
| 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der | | 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der |
| Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch | | Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch |
t | bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; | t | bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für |
| | | Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des |
| | | Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; |
| 6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache | | 6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache |
| abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner | | abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner |
| Zuständigkeit vorbehalten bleibt. | | Zuständigkeit vorbehalten bleibt. |
| (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender | | (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender |
| Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. | | Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. |