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Mahnbescheid | Mahnbescheid | ||||
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f | 1 | (1) Der Mahnbescheid enthält: | f | 1 | (1) Der Mahnbescheid enthält: |
2 | 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; | 2 | 1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; | ||
3 | 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der | 3 | 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der | ||
4 | geltend gemachte Anspruch zusteht; | 4 | geltend gemachte Anspruch zusteht; | ||
5 | 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des | 5 | 3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des | ||
6 | Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen | 6 | Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen | ||
7 | wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach | 7 | wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach | ||
8 | bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in | 8 | bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in | ||
9 | welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; | 9 | welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; | ||
10 | 4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender | 10 | 4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender | ||
11 | Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die | 11 | Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die | ||
12 | Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum | 12 | Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum | ||
13 | Fristablauf Widerspruch erhoben hat; | 13 | Fristablauf Widerspruch erhoben hat; | ||
14 | 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der | 14 | 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der | ||
15 | Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch | 15 | Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch | ||
t | 16 | bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; | t | 16 | bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für |
17 | Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des | ||||
18 | Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; | ||||
17 | 6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache | 19 | 6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache | ||
18 | abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner | 20 | abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner | ||
19 | Zuständigkeit vorbehalten bleibt. | 21 | Zuständigkeit vorbehalten bleibt. | ||
20 | (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender | 22 | (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender | ||
21 | Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. | 23 | Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. |
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