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Nichtzulassungsbeschwerde | Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
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t | 1 | Nichtzulassungsbeschwerde | t | 1 | Nichtzulassungsbeschwerde |
Nichtzulassungsbeschwerde | Nichtzulassungsbeschwerde | ||||
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f | 1 | (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der | f | 1 | (1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der |
n | 2 | Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer | n | 2 | Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). |
3 | Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten | 3 | (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn | ||
4 | Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung | 4 | 1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro | ||
5 | des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift | 5 | übersteigt oder | ||
6 | soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die | 6 | 2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. | ||
7 | (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat | ||||
8 | nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber | ||||
9 | bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem | ||||
10 | Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung | ||||
11 | oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt | ||||
7 | Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden. | 12 | werden soll, vorgelegt werden. | ||
8 | (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in | 13 | (4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in | ||
9 | vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von | 14 | vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von | ||
10 | sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz | 15 | sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz | ||
11 | 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ | 16 | 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ | ||
12 | 543 Abs. 2) dargelegt werden. | 17 | 543 Abs. 2) dargelegt werden. | ||
n | 13 | (3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur | n | 18 | (5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur |
14 | Stellungnahme. | 19 | Stellungnahme. | ||
n | 15 | (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der | n | 20 | (6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der |
16 | Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen | 21 | Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen | ||
17 | werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen | 22 | werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen | ||
18 | beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der | 23 | beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der | ||
19 | Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den | 24 | Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den | ||
20 | Parteien zuzustellen. | 25 | Parteien zuzustellen. | ||
n | 21 | (5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. | n | 26 | (7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. |
22 | 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch | 27 | 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch | ||
23 | das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. | 28 | das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig. | ||
n | 24 | (6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so | n | 29 | (8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so |
25 | wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem | 30 | wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem | ||
26 | Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | 31 | Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde | ||
27 | als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die | 32 | als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die | ||
28 | Revisionsbegründungsfrist. | 33 | Revisionsbegründungsfrist. | ||
n | 29 | (7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf | n | 34 | (9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf |
30 | rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das | 35 | rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das | ||
t | 31 | Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden | t | 36 | Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden |
32 | Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen | 37 | Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen | ||
33 | Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. | 38 | Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. |
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