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Originärer Einzelrichter | Originärer Einzelrichter | ||||
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t | 1 | Originärer Einzelrichter | t | 1 | Originärer Einzelrichter |
Originärer Einzelrichter | Originärer Einzelrichter | ||||
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f | 1 | (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als | f | 1 | (1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als |
2 | Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn | 2 | Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn | ||
3 | 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von | 3 | 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von | ||
4 | einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen | 4 | einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen | ||
5 | Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | 5 | Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | ||
t | 6 | 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Satz 1 des | t | 6 | 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des |
7 | Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts | 7 | Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts | ||
8 | wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten | 8 | wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten | ||
9 | begründet ist: | 9 | begründet ist: | ||
10 | 1. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch | 10 | 1. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch | ||
11 | Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, | 11 | Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, | ||
12 | Rundfunk, Film und Fernsehen; | 12 | Rundfunk, Film und Fernsehen; | ||
13 | 2. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | 13 | 2. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | ||
14 | 3. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus | 14 | 3. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus | ||
15 | Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | 15 | Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | ||
16 | 4. Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, | 16 | 4. Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, | ||
17 | Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten | 17 | Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten | ||
18 | Buchprüfer; | 18 | Buchprüfer; | ||
19 | 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | 19 | 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | ||
20 | 6. Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des | 20 | 6. Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des | ||
21 | Gerichtsverfassungsgesetzes; | 21 | Gerichtsverfassungsgesetzes; | ||
22 | 7. Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und | 22 | 7. Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und | ||
23 | Lagergeschäften; | 23 | Lagergeschäften; | ||
24 | 8. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | 24 | 8. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | ||
25 | 9. Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | 25 | 9. Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | ||
26 | 10. Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und | 26 | 10. Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und | ||
27 | Informationstechnologie; | 27 | Informationstechnologie; | ||
28 | 11. Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert | 28 | 11. Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert | ||
29 | zugewiesen sind. | 29 | zugewiesen sind. | ||
30 | (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 | 30 | (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
31 | entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. | 31 | entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. | ||
32 | (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung | 32 | (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung | ||
33 | über eine Übernahme vor, wenn | 33 | über eine Übernahme vor, wenn | ||
34 | 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art | 34 | 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art | ||
35 | aufweist, | 35 | aufweist, | ||
36 | 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 36 | 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | ||
37 | 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. | 37 | 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. | ||
38 | Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 | 38 | Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 | ||
39 | Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine | 39 | Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine | ||
40 | Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | 40 | Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | ||
41 | (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein | 41 | (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein | ||
42 | Rechtsmittel nicht gestützt werden. | 42 | Rechtsmittel nicht gestützt werden. |
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