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Ergänzung des Urteils | Ergänzung des Urteils | ||||
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f | 1 | (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich | f | 1 | (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich |
2 | berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder | 2 | berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder | ||
3 | Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder | 3 | Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder | ||
4 | teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche | 4 | teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche | ||
5 | Entscheidung zu ergänzen. | 5 | Entscheidung zu ergänzen. | ||
6 | (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die | 6 | (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die | ||
7 | mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes | 7 | mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes | ||
8 | beantragt werden. | 8 | beantragt werden. | ||
n | n | 9 | (3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum | ||
9 | (3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem | 10 | Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem | ||
10 | Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag | 11 | Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag | ||
t | 11 | enthaltende Schriftsatz zuzustellen. | t | 12 | enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des |
13 | Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann | ||||
14 | ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache | ||||
15 | keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt | ||||
16 | entsprechend. | ||||
12 | (4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des | 17 | (4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des | ||
13 | Rechtsstreits zum Gegenstand. | 18 | Rechtsstreits zum Gegenstand. |
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