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Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich | Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich | ||||
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t | 1 | Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich | t | 1 | Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich |
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich | Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung | f | 1 | (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung |
2 | des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. | 2 | des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. | ||
3 | (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des | 3 | (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des | ||
4 | Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein | 4 | Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein | ||
5 | Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder | 5 | Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder | ||
6 | die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der | 6 | die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der | ||
7 | Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier | 7 | Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier | ||
8 | Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu | 8 | Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu | ||
9 | stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. | 9 | stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. | ||
10 | (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das | 10 | (3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das | ||
11 | persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, | 11 | persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, | ||
12 | Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 12 | Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
13 | (4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des | 13 | (4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des | ||
14 | Verfahrens anzuordnen. | 14 | Verfahrens anzuordnen. | ||
15 | (5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere | 15 | (5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere | ||
16 | Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten | 16 | Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten | ||
17 | Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der | 17 | Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der | ||
18 | Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. | 18 | Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. | ||
19 | (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die | 19 | (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die | ||
20 | Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder | 20 | Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder | ||
t | 21 | einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz | t | 21 | einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten |
22 | gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den | 22 | Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu | ||
23 | Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 | 23 | Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das | ||
24 | gilt entsprechend. | 24 | Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 | ||
25 | geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend. |
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