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Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung | Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung | ||||
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t | 1 | Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung | t | 1 | Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung |
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung | Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen | f | 1 | (1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen |
2 | Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der | 2 | Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der | ||
3 | auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden | 3 | auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden | ||
4 | kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen | 4 | kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen | ||
5 | Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. | 5 | Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. | ||
6 | (2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie | 6 | (2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie | ||
7 | zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen | 7 | zugestellt werden. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen | ||
8 | Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen | 8 | Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen | ||
9 | und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des | 9 | und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des | ||
10 | Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung | 10 | Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung | ||
11 | aufgegeben hat. | 11 | aufgegeben hat. | ||
12 | (3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument | 12 | (3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument | ||
13 | zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der | 13 | zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der | ||
14 | Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Das | 14 | Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Das | ||
15 | Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 | 15 | Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 | ||
16 | zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in | 16 | zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in | ||
17 | Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung | 17 | Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung | ||
18 | elektronischer Dokumente zu eröffnen. | 18 | elektronischer Dokumente zu eröffnen. | ||
19 | (4) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum | 19 | (4) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum | ||
20 | und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das | 20 | und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das | ||
21 | Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch | 21 | Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch | ||
22 | Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Die | 22 | Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Die | ||
23 | Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis | 23 | Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis | ||
24 | nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter | 24 | nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter | ||
t | 25 | maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der | t | 25 | maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Wird vom Gericht hierfür mit der |
26 | Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. | 26 | Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu | ||
27 | nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von | ||||
28 | Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln. |
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