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Augenschein; Sachverständige | Augenschein; Sachverständige | ||||
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t | 1 | Augenschein; Sachverständige | t | 1 | Augenschein; Sachverständige |
Augenschein; Sachverständige | Augenschein; Sachverständige | ||||
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n | 1 | (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung | n | 1 | (1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von |
2 | durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder | 2 | Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem | ||
3 | einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen | 3 | Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen | ||
4 | Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung | 4 | Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung | ||
5 | der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. | 5 | der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. | ||
6 | (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen | 6 | (2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen | ||
7 | diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis | 7 | diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis | ||
8 | 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. | 8 | 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. | ||
t | 9 | (3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag | t | 9 | (3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des |
10 | angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige | 10 | Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, | ||
11 | zum Gegenstand haben. | 11 | sind entsprechend anzuwenden. |
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