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Materielle Prozessleitung | Materielle Prozessleitung | ||||
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t | 1 | Materielle Prozessleitung | t | 1 | Materielle Prozessleitung |
Materielle Prozessleitung | Materielle Prozessleitung | ||||
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f | 1 | (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit | f | 1 | (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit |
2 | den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und | 2 | den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und | ||
3 | Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig | 3 | Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig | ||
4 | und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere | 4 | und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere | ||
5 | ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die | 5 | ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die | ||
t | 6 | Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. | t | 6 | Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht |
7 | kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den | ||||
8 | Streitstoff abschichten. | ||||
7 | (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für | 9 | (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für | ||
8 | unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine | 10 | unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine | ||
9 | Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf | 11 | Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf | ||
10 | hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für | 12 | hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für | ||
11 | einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. | 13 | einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. | ||
12 | (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich | 14 | (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich | ||
13 | der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. | 15 | der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. | ||
14 | (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und | 16 | (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und | ||
15 | aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten | 17 | aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten | ||
16 | bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung | 18 | bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung | ||
17 | zulässig. | 19 | zulässig. | ||
18 | (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis | 20 | (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis | ||
19 | nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in | 21 | nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in | ||
20 | der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. | 22 | der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. |
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