f | (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht | f | (1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht |
| mündlich. | | mündlich. |
| (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der | | (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der |
| Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne | | Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne |
| mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem | | mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem |
| Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der | | Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der |
| Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, | | Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, |
| wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. | | wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind. |
t | (3) Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne | t | (3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann |
| mündliche Verhandlung ergehen. | | die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
| (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche | | (4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche |
| Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. | | Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. |