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Entscheidungen | Entscheidungen | ||||
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f | 1 | (1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne | f | 1 | (1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne |
2 | mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist | 2 | mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist | ||
3 | das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses | 3 | das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses | ||
4 | Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die | 4 | Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die | ||
5 | persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen | 5 | persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen | ||
6 | sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. | 6 | sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden. | ||
7 | (2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes | 7 | (2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes | ||
8 | 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies | 8 | 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies | ||
9 | gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag | 9 | gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag | ||
10 | nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen | 10 | nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen | ||
11 | oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die | 11 | oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die | ||
12 | Notfrist beträgt einen Monat. | 12 | Notfrist beträgt einen Monat. | ||
13 | (3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige | 13 | (3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige | ||
14 | Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen | 14 | Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen | ||
15 | zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf | 15 | zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf | ||
t | 16 | gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen | t | 16 | gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren |
17 | Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und | 17 | persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder | ||
18 | gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und | ||||
18 | beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit | 19 | beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit | ||
19 | der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die | 20 | der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die | ||
20 | Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der | 21 | Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der | ||
21 | Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle | 22 | Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle | ||
22 | übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen | 23 | übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen | ||
23 | mitgeteilt. | 24 | mitgeteilt. | ||
24 | (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. | 25 | (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. |
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