f | (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, | f | (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, |
| anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | | anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
| (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides | | (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides |
| statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf | | statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf |
| das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. | | das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
| (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu | | (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu |
| äußern. | | äußern. |
| (4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen | | (4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen |
| oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist | | oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist |
| glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der | | glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der |
t | Partei bekannt geworden sei. | t | Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich |
| | | anzubringen. |