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Sie können sich § 850f ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) aus § 850c ergeben würde. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
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1Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert:
1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro.
Änderung des unpfändbaren Betrages | Änderung des unpfändbaren Betrages | ||||
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t | 1 | Änderung des unpfändbaren Betrages | t | 1 | Änderung des unpfändbaren Betrages |
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f | 1 | (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den | f | 1 | (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den |
2 | Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines | 2 | Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines | ||
3 | Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn | 3 | Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn | ||
n | 4 | a) | n | 4 | 1. |
5 | der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen | 5 | der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen | ||
n | 6 | entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige | n | 6 | entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und |
7 | Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften | 7 | Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 | ||
8 | Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches | 8 | Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, | ||
9 | Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren | 9 | denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, | ||
10 | hat, nicht gedeckt ist, | 10 | 2. | ||
11 | b) | ||||
12 | besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen | 11 | besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen | ||
13 | Gründen oder | 12 | Gründen oder | ||
n | 14 | c) | n | 13 | 3. |
15 | der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, | 14 | der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, | ||
16 | insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern | 15 | insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern | ||
17 | und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. | 16 | und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. | ||
18 | (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich | 17 | (2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich | ||
19 | begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht | 18 | begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht | ||
20 | auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne | 19 | auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne | ||
21 | Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem | 20 | Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem | ||
22 | Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen | 21 | Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen | ||
23 | Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten | 22 | Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten | ||
24 | bedarf. | 23 | bedarf. | ||
t | 25 | (3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § | t | 24 | (3) (weggefallen) |
26 | 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in | ||||
27 | den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als | ||||
28 | monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) | ||||
29 | beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag | ||||
30 | des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des | ||||
31 | Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner | ||||
32 | ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen | ||||
33 | von monatlich 2 815 Euro1) (wöchentlich 641 Euro2), täglich 123,50 Euro3)) aus | ||||
34 | § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden | ||||
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36 | eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das | ||||
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41 | Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar | ||||
42 | 2005 (BGBl. I S. 493) geändert: | ||||
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