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Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | ||||
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t | 1 | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | t | 1 | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners |
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht | f | 1 | (1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht |
2 | bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und | 2 | bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und | ||
3 | der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des | 3 | der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des | ||
4 | Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen | 4 | Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen | ||
5 | Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. | 5 | Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erheben. | ||
6 | Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen | 6 | Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen | ||
7 | Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu | 7 | Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu | ||
8 | erheben | 8 | erheben | ||
9 | 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, | 9 | 1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, | ||
10 | Unternehmens- oder Vereinsregister oder | 10 | Unternehmens- oder Vereinsregister oder | ||
11 | 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die | 11 | 2. durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die | ||
12 | Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen | 12 | Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen | ||
13 | Behörden. | 13 | Behörden. | ||
14 | (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln | 14 | (2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln | ||
15 | ist, darf der Gerichtsvollzieher | 15 | ist, darf der Gerichtsvollzieher | ||
16 | 1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden | 16 | 1. zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden | ||
17 | Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend | 17 | Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend | ||
18 | bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden | 18 | bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden | ||
19 | Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, | 19 | Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners, | ||
20 | 2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte | 20 | 2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte | ||
21 | derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des | 21 | derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des | ||
22 | Schuldners sowie | 22 | Schuldners sowie | ||
23 | 3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | 23 | 3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | ||
24 | des Straßenverkehrsgesetzes | 24 | des Straßenverkehrsgesetzes | ||
25 | erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten | 25 | erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten | ||
26 | nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die | 26 | nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die | ||
27 | Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des | 27 | Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des | ||
28 | Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer | 28 | Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer | ||
29 | 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner | 29 | 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner | ||
30 | Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des | 30 | Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des | ||
31 | Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. | 31 | Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. | ||
32 | (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei | 32 | (3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei | ||
33 | Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem | 33 | Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem | ||
34 | Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben | 34 | Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben | ||
t | 35 | Schuldner nutzen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei | t | 35 | Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei |
36 | diesem Gläubiger vorliegen. | 36 | diesem Gläubiger vorliegen. |
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