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Parteiprozess | Parteiprozess | ||||
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f | 1 | (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können | f | 1 | (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können |
2 | die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde | 2 | die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde | ||
3 | oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene | 3 | oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene | ||
4 | Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als | 4 | Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als | ||
5 | Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes | 5 | Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes | ||
6 | 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, | 6 | 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, | ||
7 | deren ursprünglicher Gläubiger sie sind. | 7 | deren ursprünglicher Gläubiger sie sind. | ||
8 | (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten | 8 | (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten | ||
9 | vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt | 9 | vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt | ||
10 | nur | 10 | nur | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 | 12 | Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 | ||
13 | des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | 13 | des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts | ||
14 | einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | 14 | einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben | ||
15 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden | 15 | gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden | ||
16 | oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | 16 | oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen | ||
17 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten | 17 | zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten | ||
18 | lassen, | 18 | lassen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des | 20 | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des | ||
21 | Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und | 21 | Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und | ||
22 | Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer | 22 | Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer | ||
23 | entgeltlichen Tätigkeit steht, | 23 | entgeltlichen Tätigkeit steht, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte | 25 | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte | ||
26 | Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im | 26 | Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im | ||
27 | Rahmen ihres Aufgabenbereichs, | 27 | Rahmen ihres Aufgabenbereichs, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach | 29 | Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach | ||
t | 30 | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis | t | 30 | § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im |
31 | zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der | 31 | Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der | ||
32 | Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen | 32 | Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit | ||
33 | einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und der | 33 | Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb | ||
34 | eidesstattlichen Versicherung sowie des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, | ||||
35 | jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren | ||||
36 | einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. | 34 | eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. | ||
37 | Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre | 35 | Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre | ||
38 | Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. | 36 | Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. | ||
39 | (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes | 37 | (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes | ||
40 | 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. | 38 | 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. | ||
41 | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und | 39 | Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und | ||
42 | Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner | 40 | Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner | ||
43 | Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | 41 | Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 | ||
44 | bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere | 42 | bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere | ||
45 | Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und | 43 | Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und | ||
46 | Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. | 44 | Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. | ||
47 | (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, | 45 | (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, | ||
48 | dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des | 46 | dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des | ||
49 | Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie | 47 | Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie | ||
50 | angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | 48 | angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. |
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