f | (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 | f | (1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 |
| Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den | | Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den |
n | Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des | n | Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf |
| Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die | | einem Bildschirm anzuzeigen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig |
| Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu | | aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder |
| vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche | | abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen |
| Einwendungen erhoben worden sind. | | und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. |
| (2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu | | (2) Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu |
| werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden | | werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden |
| sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen | | sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen |
t | verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in | t | verlangen. Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis |
| Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das | | eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten |
| Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten | | und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet |
| | | worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder |
| | | die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der |
| nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, | | Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der |
| dass der Verzicht ausgesprochen worden ist. | | Verzicht ausgesprochen worden ist. |