f | (1) Der Mahnbescheid enthält: | f | (1) Der Mahnbescheid enthält: |
| 1. | | 1. |
| die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; | | die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; |
| 2. | | 2. |
| den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der | | den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der |
| geltend gemachte Anspruch zusteht; | | geltend gemachte Anspruch zusteht; |
| 3. | | 3. |
| die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des | | die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des |
| Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen | | Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen |
| wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach | | wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach |
| bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in | | bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in |
| welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; | | welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; |
| 4. | | 4. |
| den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid | | den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid |
| ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, | | ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, |
| falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; | | falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; |
| 5. | | 5. |
| für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der | | für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der |
| Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch | | Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch |
| bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für | | bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für |
| Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des | | Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des |
t | Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; | t | Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer |
| | | Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 |
| | | gilt; |
| 6. | | 6. |
| für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache | | für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache |
| abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner | | abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner |
| Zuständigkeit vorbehalten bleibt. | | Zuständigkeit vorbehalten bleibt. |
| (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender | | (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender |
| Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. | | Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. |