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Sie können sich § 173 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
(3) 1Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. 2Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. 3Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) 1An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. 2Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. 3Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. 4Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Zustellung von elektronischen Dokumenten | Zustellung von elektronischen Dokumenten | ||||
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t | 1 | Zustellung von elektronischen Dokumenten | t | 1 | Zustellung von elektronischen Dokumenten |
Zustellung von elektronischen Dokumenten | Zustellung von elektronischen Dokumenten | ||||
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f | 1 | (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren | f | 1 | (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren |
2 | Übermittlungsweg zugestellt werden. | 2 | Übermittlungsweg zugestellt werden. | ||
3 | (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines | 3 | (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines | ||
4 | elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: | 4 | elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie | n | 6 | Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie |
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. | 8 | Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. | ||
t | 9 | Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess | t | 9 | _Sonstige_ in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, |
10 | beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer | 10 | Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit | ||
11 | erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren | 11 | ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die | ||
12 | Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. | 12 | elektronische Zustellung eröffnen. | ||
13 | (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch | 13 | (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch | ||
14 | ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu | 14 | ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu | ||
15 | übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der | 15 | übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der | ||
16 | Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt | 16 | Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt | ||
17 | das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem | 17 | das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem | ||
18 | Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ | 18 | Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ | ||
19 | 130a) zu übermitteln. | 19 | 130a) zu übermitteln. | ||
20 | (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches | 20 | (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches | ||
21 | Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung | 21 | Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung | ||
22 | elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die | 22 | elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die | ||
23 | Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im | 23 | Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im | ||
24 | jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als | 24 | jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als | ||
25 | natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. | 25 | natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. | ||
26 | Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der | 26 | Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der | ||
27 | automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom | 27 | automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom | ||
28 | Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt | 28 | Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt | ||
29 | nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem | 29 | nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem | ||
30 | späteren Zeitpunkt zugegangen ist. | 30 | späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
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