f | (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren | f | (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren |
| Übermittlungsweg zugestellt werden. | | Übermittlungsweg zugestellt werden. |
| (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines | | (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines |
| elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: | | elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: |
| 1. | | 1. |
n | Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie | n | Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie |
| 2. | | 2. |
| Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. | | Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. |
t | Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess | t | _Sonstige_ in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, |
| beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer | | Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit |
| erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren | | ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die |
| Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen. | | elektronische Zustellung eröffnen. |
| (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch | | (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch |
| ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu | | ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu |
| übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der | | übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der |
| Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt | | Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt |
| das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem | | das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem |
| Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ | | Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ |
| 130a) zu übermitteln. | | 130a) zu übermitteln. |
| (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches | | (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches |
| Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung | | Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung |
| elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die | | elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die |
| Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im | | Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im |
| jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als | | jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als |
| natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. | | natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. |
| Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der | | Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der |
| automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom | | automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom |
| Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt | | Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt |
| nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem | | nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem |
| späteren Zeitpunkt zugegangen ist. | | späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |