(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist
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diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er
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bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
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(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten
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eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
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