Sie können sich § 53 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 53 ZPO vollständige alte Fassung
§ 53 ZPO
Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die
2
Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht
2
Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
3
prozessfähigen Person gleich.
3
(2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer
4
vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem
5
Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären,
6
dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird
7
(Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der
8
Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit
9
einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die
10
Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
11
zurücknehmen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.