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Sie können sich § 51 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung | Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung | ||||
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2 | prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die | 2 | prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die | ||
3 | Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich | 3 | Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich | ||
4 | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden | 4 | nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden | ||
5 | Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. | 5 | Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. | ||
6 | (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der | 6 | (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der | ||
7 | Partei gleich. | 7 | Partei gleich. | ||
8 | (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche | 8 | (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche | ||
9 | Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer | 9 | Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer | ||
10 | gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem | 10 | gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem | ||
11 | gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § | 11 | gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § | ||
t | 12 | 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer | t | 12 | 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die |
13 | Betreuung entfallen zu lassen. | 13 | Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. |
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