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(1) Für die Durchführung
(2) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. 2Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. 3Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
(5) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. 2Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) 1Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. 3Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
Zustellung im Ausland | Zustellung im Ausland | ||||
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f | 1 | (1) Für die Durchführung | f | 1 | (1) Für die Durchführung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 3 | der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
4 | 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher | 4 | 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher | ||
5 | Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung | 5 | Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung | ||
t | 6 | von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in ihrer jeweils geltenden | t | 6 | von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. |
7 | Fassung sowie | 7 | 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich | 9 | des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich | ||
10 | Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und | 10 | Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und | ||
11 | außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom | 11 | außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom | ||
12 | 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung | 12 | 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung | ||
13 | Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden | 13 | Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden | ||
14 | ist, | 14 | ist, | ||
15 | gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit | 15 | gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit | ||
16 | nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich | 16 | nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich | ||
17 | sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6. | 17 | sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6. | ||
18 | (2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen | 18 | (2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen | ||
19 | Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. | 19 | Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. | ||
20 | Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die | 20 | Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die | ||
21 | Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit | 21 | Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit | ||
22 | Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, | 22 | Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, | ||
23 | anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des | 23 | anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des | ||
24 | Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates | 24 | Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates | ||
25 | erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung | 25 | erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung | ||
26 | soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen. | 26 | soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen. | ||
27 | (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt | 27 | (3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt | ||
28 | die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des | 28 | die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des | ||
29 | Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates. | 29 | Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates. | ||
30 | (4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf | 30 | (4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf | ||
31 | Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche | 31 | Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche | ||
32 | Auslandsvertretung: | 32 | Auslandsvertretung: | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates | 34 | Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates | ||
35 | nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die | 35 | nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die | ||
36 | ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, | 36 | ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | Zustellungen an ausländische Staaten sowie | 38 | Zustellungen an ausländische Staaten sowie | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung | 40 | Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung | ||
41 | und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen. | 41 | und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen. | ||
42 | (5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz | 42 | (5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz | ||
43 | genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird | 43 | genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird | ||
44 | die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. | 44 | die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. | ||
45 | (6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung | 45 | (6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung | ||
46 | außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher | 46 | außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher | ||
47 | Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | 47 | Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die | ||
48 | Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 48 | Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
49 | Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht | 49 | Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht | ||
50 | zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei | 50 | zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei | ||
51 | juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des | 51 | juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des | ||
52 | gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person. | 52 | gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person. |
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