(1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer
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zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines
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Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbotes von
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Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnahmen gegenüber jedermann anordnen. Sie
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kann insbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren
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Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder
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mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
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werden, anordnen. Die Bundesanstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und
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2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer
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Börse oder gegenüber deren Börsenträger erlassen.
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(2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit der
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Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt
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unberührt.
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(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine
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aufschiebende Wirkung.
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