(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
2
wer
3
1.
4
entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115 Absatz 2 Nummer 3, jeweils in
5
Verbindung mit § 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1 Satz 5 des
6
Handelsgesetzbuchs, oder
7
2.
8
entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315
9
Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
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eine unrichtige Versicherung abgibt.
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(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
12
zwei Jahren oder Geldstrafe.
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