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Sie können sich § 110 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
(2) 1Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 2Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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2 | Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die | 2 | Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die | ||
3 | Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie darf diesen Behörden | 3 | Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie darf diesen Behörden | ||
4 | personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht | 4 | personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht | ||
n | 5 | richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. | n | 5 | richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. Die |
6 | Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107 bleiben von Maßnahmen der zuständigen | ||||
7 | Strafverfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur Prüfung der | ||||
8 | Rechnungslegung erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des | ||||
9 | Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für | ||||
10 | Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor Ausübung der | ||||
11 | Befugnisse nach § 107 setzt die Bundesanstalt die zuständige | ||||
12 | Strafverfolgungsbehörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen über das Vorliegen | ||||
13 | der Voraussetzungen nach Satz 3 her. | ||||
6 | (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch | 14 | (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch | ||
t | 7 | den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der | t | 15 | den Abschlussprüfer schließen lassen oder konkrete Anhaltspunkte für einen |
16 | Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften begründen, übermittelt die | ||||
8 | Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 17 | Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft | ||
9 | Ausfuhrkontrolle. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des | 18 | und Ausfuhrkontrolle. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des | ||
10 | Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt | 19 | Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt | ||
11 | sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt | 20 | sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
12 | entsprechend. | 21 | entsprechend. |
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