(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18
2
der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3
20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L
4
198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach den
5
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Nummer 7 des
6
Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 6 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes oder § 5
7
Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden ist.
8
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der
9
Bundesanstalt nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 sowie nach Artikel
10
63 der Verordnung (EG) 2019/1238 haben keine aufschiebende Wirkung.
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