Lade...
Lade...
Sie können sich § 6 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. 2Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 3Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) 1Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. 2Sie kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. 3Sie kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Sie kann den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist.
(2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5, sowie die Artikel 12, 20, 23, 25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie
(2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt zudem anordnen, dass die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wird, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten.
(2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und den Absätzen 2a und 2b genannten Befugnisse kann sie Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
(2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirksames Produktfreigabeverfahren nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat.
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, um
(4) 1Von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bundesanstalt insbesondere jederzeit Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien, von Einzelheiten der Handelsparameter oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt, von den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der Risiken und Einhaltung der Vorgaben des § 80 sowie von Einzelheiten über seine Systemprüfung verlangen.
(5) 1Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3 Absatz 5, 11 und 12 sowie des § 15 Absatz 7 des Börsengesetzes zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. 2Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Im Falle eines Verstoßes gegen
(7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen Person, die verantwortlich ist für einen Verstoß gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 und 11 sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Finanzinstrumenten und Produkten zu tätigen.
(8) 1Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. 2Bei einem Verstoß gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen, wenn diese den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.
(9) 1Bei einem Verstoß gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b genannten Vorschriften oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen. 2§ 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten untersagen, am Handel eines Handelsplatzes teilzunehmen.
1(11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. 2Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen, dass die auskunftspflichtige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses Gesetzes verstoßen hat. 3Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
1(12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. 5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 8Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 9Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 12Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. 13Die Sätze 1 bis 11 gelten für die Räumlichkeiten juristischer Personen entsprechend, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist.
1(13) Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist. 2Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den Richter anzuordnen. 3Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 4Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(14) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffentlichung oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird.
1(15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft oder Aussage zu belehren und darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
(16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18 speichern, verändern und nutzen.
(17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.
Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt | t | 1 | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt |
Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses |
2 | Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen | 2 | Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen | ||
3 | entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit | 3 | entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit | ||
4 | Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, | 4 | Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen, | ||
5 | Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen | 5 | Wertpapiernebendienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienstleistungen | ||
6 | beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. | 6 | beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. | ||
7 | Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese | 7 | Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese | ||
8 | Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. | 8 | Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. | ||
9 | (2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen | 9 | (2) Die Bundesanstalt überwacht im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen | ||
10 | Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf | 10 | Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, der auf | ||
11 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 | 11 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 | ||
12 | Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund | 12 | Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der auf Grund | ||
13 | dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und | 13 | dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und | ||
14 | Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. Sie kann Anordnungen | 14 | Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. Sie kann Anordnungen | ||
15 | treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Sie | 15 | treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Sie | ||
16 | kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, | 16 | kann insbesondere auf ihrer Internetseite öffentlich Warnungen aussprechen, | ||
17 | soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann | 17 | soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie kann | ||
18 | den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend | 18 | den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend | ||
19 | untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren | 19 | untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren | ||
20 | Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, | 20 | Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, | ||
21 | anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, | 21 | anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes, | ||
22 | der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder | 22 | der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder | ||
23 | zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist. | 23 | zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist. | ||
24 | (2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen | 24 | (2a) Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen | ||
25 | Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des | 25 | Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des | ||
26 | Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von | 26 | Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von | ||
27 | Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu | 27 | Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu | ||
28 | veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | 28 | veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 | ||
29 | vom 30.6.2017, S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel | 29 | vom 30.6.2017, S. 12), insbesondere Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel | ||
30 | 5, sowie die Artikel 12, 20, 23, 25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie | 30 | 5, sowie die Artikel 12, 20, 23, 25 oder 27 verstoßen wurde, kann sie | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder | 32 | die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | den Handel | 34 | den Handel | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | an einem geregelten Markt, | 36 | an einem geregelten Markt, | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | an einem multilateralen Handelssystem oder | 38 | an einem multilateralen Handelssystem oder | ||
39 | c) | 39 | c) | ||
40 | an einem organisierten Handelssystem | 40 | an einem organisierten Handelssystem | ||
41 | für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder | 41 | für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder | ||
42 | gegenüber den Betreibern der betreffenden geregelten Märkte oder | 42 | gegenüber den Betreibern der betreffenden geregelten Märkte oder | ||
43 | Handelssysteme die Aussetzung des Handels für einen entsprechenden Zeitraum | 43 | Handelssysteme die Aussetzung des Handels für einen entsprechenden Zeitraum | ||
44 | anordnen. Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen, so kann | 44 | anordnen. Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen, so kann | ||
45 | die Bundesanstalt den Handel an dem betreffenden geregelten Markt, | 45 | die Bundesanstalt den Handel an dem betreffenden geregelten Markt, | ||
46 | multilateralen Handelssystem oder organisierten Handelssystem untersagen. | 46 | multilateralen Handelssystem oder organisierten Handelssystem untersagen. | ||
47 | Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen oder besteht ein | 47 | Wurde gegen die in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen oder besteht ein | ||
48 | hinreichend begründeter Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so kann die | 48 | hinreichend begründeter Verdacht, dass dagegen verstoßen würde, so kann die | ||
49 | Bundesanstalt eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt untersagen. | 49 | Bundesanstalt eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt untersagen. | ||
50 | Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der Wertpapiere aussetzen oder von | 50 | Die Bundesanstalt kann ferner den Handel der Wertpapiere aussetzen oder von | ||
51 | dem Betreiber des betreffenden multilateralen Handelssystems oder | 51 | dem Betreiber des betreffenden multilateralen Handelssystems oder | ||
52 | organisierten Handelssystems die Aussetzung des Handels verlangen, wenn der | 52 | organisierten Handelssystems die Aussetzung des Handels verlangen, wenn der | ||
53 | Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich | 53 | Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich | ||
54 | wäre. | 54 | wäre. | ||
55 | (2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. | 55 | (2b) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. | ||
56 | 600/2014 oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach | 56 | 600/2014 oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach | ||
57 | Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschränkung, | 57 | Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschränkung, | ||
58 | so kann die Bundesanstalt zudem anordnen, dass die Zulassung zum Handel an | 58 | so kann die Bundesanstalt zudem anordnen, dass die Zulassung zum Handel an | ||
59 | einem geregelten Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wird, solange dieses | 59 | einem geregelten Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wird, solange dieses | ||
60 | Verbot oder diese Beschränkungen gelten. | 60 | Verbot oder diese Beschränkungen gelten. | ||
61 | (2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und den Absätzen 2a und 2b genannten | 61 | (2c) In Ausübung der in Absatz 2 Satz 4 und den Absätzen 2a und 2b genannten | ||
62 | Befugnisse kann sie Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen | 62 | Befugnisse kann sie Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen | ||
63 | Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen. | 63 | Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen. | ||
64 | (2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten | 64 | (2d) Die Bundesanstalt kann den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten | ||
65 | oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein | 65 | oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn ein | ||
66 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirksames Produktfreigabeverfahren | 66 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen kein wirksames Produktfreigabeverfahren | ||
67 | nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § | 67 | nach § 80 Absatz 9 entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § | ||
68 | 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat. | 68 | 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 9 bis 11 verstoßen hat. | ||
69 | (3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen | 69 | (3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen | ||
70 | oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen | 70 | oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen | ||
71 | laden und vernehmen, um | 71 | laden und vernehmen, um | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der | 73 | zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der | ||
74 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung | 74 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung | ||
75 | (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) | 75 | (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) | ||
n | 76 | 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/1238 und der Verordnung (EU) 2020/1503 | n | 76 | 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/1238 eingehalten werden, oder |
77 | eingehalten werden, oder | ||||
78 | 2. | 77 | 2. | ||
79 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15 dieses | 78 | zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 15 dieses | ||
n | 80 | _Gesetzes_ , nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder nach Artikel | n | 79 | Gesetzes, nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder nach Artikel 63 der |
81 | 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 vorliegen. | 80 | Verordnung (EU) Nr. 2019/1238 vorliegen. | ||
82 | Sie kann insbesondere folgende Angaben verlangen: | 81 | Sie kann insbesondere folgende Angaben verlangen: | ||
83 | 1. | 82 | 1. | ||
84 | über Veränderungen im Bestand in Finanzinstrumenten, | 83 | über Veränderungen im Bestand in Finanzinstrumenten, | ||
85 | 2. | 84 | 2. | ||
86 | über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der | 85 | über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der | ||
87 | aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, | 86 | aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, | ||
88 | 3. | 87 | 3. | ||
89 | über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen | 88 | über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen | ||
90 | Position oder offenen Forderung sowie | 89 | Position oder offenen Forderung sowie | ||
91 | 4. | 90 | 4. | ||
92 | über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt. | 91 | über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt. | ||
93 | Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche | 92 | Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche | ||
94 | Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf die Verbote und | 93 | Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf die Verbote und | ||
95 | Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten die Sätze 1 und 3 bezüglich der | 94 | Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten die Sätze 1 und 3 bezüglich der | ||
96 | Erteilung von Auskünften, der Vorladung und der Vernehmung jedoch nur | 95 | Erteilung von Auskünften, der Vorladung und der Vernehmung jedoch nur | ||
97 | gegenüber solchen Personen, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes im | 96 | gegenüber solchen Personen, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes im | ||
98 | Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder die dazu beitragen. | 97 | Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder die dazu beitragen. | ||
99 | (4) Von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen | 98 | (4) Von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen | ||
100 | Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bundesanstalt | 99 | Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 betreibt, kann die Bundesanstalt | ||
101 | insbesondere jederzeit Informationen über seinen algorithmischen Handel und | 100 | insbesondere jederzeit Informationen über seinen algorithmischen Handel und | ||
102 | die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund | 101 | die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern, soweit dies auf Grund | ||
103 | von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder | 102 | von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder | ||
104 | Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann | 103 | Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann | ||
105 | insbesondere eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien, von | 104 | insbesondere eine Beschreibung der algorithmischen Handelsstrategien, von | ||
106 | Einzelheiten der Handelsparameter oder Handelsobergrenzen, denen das System | 105 | Einzelheiten der Handelsparameter oder Handelsobergrenzen, denen das System | ||
107 | unterliegt, von den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der Risiken und | 106 | unterliegt, von den wichtigsten Verfahren zur Überprüfung der Risiken und | ||
108 | Einhaltung der Vorgaben des § 80 sowie von Einzelheiten über seine | 107 | Einhaltung der Vorgaben des § 80 sowie von Einzelheiten über seine | ||
109 | Systemprüfung verlangen. | 108 | Systemprüfung verlangen. | ||
110 | (5) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3 Absatz 5, 11 und 12 sowie | 109 | (5) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 3 Absatz 5, 11 und 12 sowie | ||
111 | des § 15 Absatz 7 des Börsengesetzes zuständige Behörde im Sinne des Artikels | 110 | des § 15 Absatz 7 des Börsengesetzes zuständige Behörde im Sinne des Artikels | ||
112 | 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | 111 | 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 | ||
113 | Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Bundesanstalt ist | 112 | Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Die Bundesanstalt ist | ||
114 | zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe a | 113 | zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe a | ||
115 | Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | 114 | Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
116 | Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung | 115 | Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung | ||
117 | der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L | 116 | der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L | ||
118 | 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. | 117 | 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. | ||
119 | 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt | 118 | 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt | ||
120 | durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert | 119 | durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert | ||
121 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | 120 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | ||
122 | (6) Im Falle eines Verstoßes gegen | 121 | (6) Im Falle eines Verstoßes gegen | ||
123 | 1. | 122 | 1. | ||
124 | Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung | 123 | Vorschriften des Abschnitts 3 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung | ||
125 | dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, | 124 | dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, | ||
126 | 2. | 125 | 2. | ||
127 | Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere gegen deren | 126 | Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere gegen deren | ||
128 | Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen | 127 | Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen | ||
129 | delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, | 128 | delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, | ||
130 | 3. | 129 | 3. | ||
131 | Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur | 130 | Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur | ||
132 | Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, | 131 | Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, | ||
133 | 4. | 132 | 4. | ||
134 | Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in den | 133 | Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in den | ||
135 | Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser Artikel | 134 | Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser Artikel | ||
136 | erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen | 135 | erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen | ||
137 | Kommission, | 136 | Kommission, | ||
138 | 5. | 137 | 5. | ||
139 | die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die auf Grundlage | 138 | die Artikel 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie die auf Grundlage | ||
140 | des Artikels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der | 139 | des Artikels 4 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der | ||
141 | Europäischen Kommission, | 140 | Europäischen Kommission, | ||
142 | 6. | 141 | 6. | ||
143 | Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren Grundlage | 142 | Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren Grundlage | ||
144 | erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen | 143 | erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen | ||
n | 145 | Kommission oder | n | 144 | Kommission, |
146 | 6a. | 145 | 6a. | ||
n | 147 | (zukünftig Inkraft) | n | 146 | Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 Bezug genommen wird, |
148 | 6b. | 147 | 6b. | ||
149 | die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 | 148 | die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||
150 | in Bezug genommenen Artikel sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten | 149 | in Bezug genommenen Artikel sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten | ||
151 | Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder | 150 | Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder | ||
152 | 7. | 151 | 7. | ||
153 | eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis | 152 | eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis | ||
n | 154 | 6 genannte Vorschrift bezieht, | n | 153 | 6a genannte Vorschrift bezieht, |
155 | kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße für einen Zeitraum | 154 | kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße für einen Zeitraum | ||
156 | von bis zu zwei Jahren die Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen | 155 | von bis zu zwei Jahren die Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen | ||
157 | oder Verhaltensweisen verlangen. Bei Verstößen gegen die in Satz 1 Nummer 3, 4 | 156 | oder Verhaltensweisen verlangen. Bei Verstößen gegen die in Satz 1 Nummer 3, 4 | ||
n | 158 | genannten Vorschriften sowie gegen Anordnungen der Bundesanstalt, die sich | n | 157 | und 6a genannten Vorschriften sowie gegen Anordnungen der Bundesanstalt, die |
159 | hierauf beziehen, kann sie verlangen, dass die den Verstoß begründenden | 158 | sich hierauf beziehen, kann sie verlangen, dass die den Verstoß begründenden | ||
160 | Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden sowie deren | 159 | Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden sowie deren | ||
161 | Wiederholung verhindern. | 160 | Wiederholung verhindern. | ||
162 | (7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen Person, die verantwortlich ist | 161 | (7) Die Bundesanstalt kann es einer natürlichen Person, die verantwortlich ist | ||
163 | für einen Verstoß gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 | 162 | für einen Verstoß gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 und 2, Artikel 17 | ||
164 | Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, | 163 | Absatz 1, 2, 4, 5 und 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, | ||
165 | 5 bis 7 und 11 sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder | 164 | 5 bis 7 und 11 sowie Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder | ||
166 | gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften | 165 | gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften | ||
167 | bezieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für | 166 | bezieht, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für | ||
168 | eigene Rechnung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | 167 | eigene Rechnung in den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | ||
169 | genannten Finanzinstrumenten und Produkten zu tätigen. | 168 | genannten Finanzinstrumenten und Produkten zu tätigen. | ||
170 | (8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der | 169 | (8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der | ||
171 | Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von | 170 | Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von | ||
172 | bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese | 171 | bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese | ||
173 | Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 | 172 | Person vorsätzlich gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 | ||
174 | genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich | 173 | genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich | ||
175 | auf diese Vorschriften bezieht, verstoßen hat und dieses Verhalten trotz | 174 | auf diese Vorschriften bezieht, verstoßen hat und dieses Verhalten trotz | ||
176 | Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine | 175 | Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt. Bei einem Verstoß gegen eine | ||
t | 177 | der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften oder eine sich auf | t | 176 | der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 und 6a genannten Vorschriften oder eine sich |
178 | diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die | 177 | auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die | ||
179 | Bundesanstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die | 178 | Bundesanstalt einer Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die | ||
180 | Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen, wenn diese den Verstoß | 179 | Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen, wenn diese den Verstoß | ||
181 | vorsätzlich begangen hat und das Verhalten trotz Verwarnung durch die | 180 | vorsätzlich begangen hat und das Verhalten trotz Verwarnung durch die | ||
182 | Bundesanstalt fortsetzt. | 181 | Bundesanstalt fortsetzt. | ||
183 | (9) Bei einem Verstoß gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und | 182 | (9) Bei einem Verstoß gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und | ||
184 | 6b genannten Vorschriften oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, | 183 | 6b genannten Vorschriften oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, | ||
185 | die sich auf diese Vorschriften bezieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer | 184 | die sich auf diese Vorschriften bezieht, kann die Bundesanstalt auf ihrer | ||
186 | Internetseite eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen | 185 | Internetseite eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen | ||
187 | Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der | 186 | Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der | ||
188 | Art des Verstoßes veröffentlichen. § 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. | 187 | Art des Verstoßes veröffentlichen. § 125 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. | ||
189 | (10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das | 188 | (10) Die Bundesanstalt kann es einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das | ||
190 | gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder | 189 | gegen eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder | ||
191 | gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese | 190 | gegen eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese | ||
192 | Vorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeitraum von bis zu drei | 191 | Vorschriften bezieht, verstoßen hat, für einen Zeitraum von bis zu drei | ||
193 | Monaten untersagen, am Handel eines Handelsplatzes teilzunehmen. | 192 | Monaten untersagen, am Handel eines Handelsplatzes teilzunehmen. | ||
194 | (11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstalt | 193 | (11) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstalt | ||
195 | und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer | 194 | und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer | ||
196 | Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der | 195 | Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der | ||
197 | nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten | 196 | nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten | ||
198 | außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung | 197 | außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung | ||
199 | befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie | 198 | befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie | ||
200 | dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und | 199 | dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und | ||
201 | Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen, dass die | 200 | Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen, dass die | ||
202 | auskunftspflichtige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses Gesetzes | 201 | auskunftspflichtige Person gegen ein Verbot oder Gebot dieses Gesetzes | ||
203 | verstoßen hat. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird | 202 | verstoßen hat. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird | ||
204 | insoweit eingeschränkt. | 203 | insoweit eingeschränkt. | ||
205 | (12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume | 204 | (12) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume | ||
206 | durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 14 und | 205 | durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 14 und | ||
207 | 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des | 206 | 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geboten ist. Das Grundrecht des | ||
208 | Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der | 207 | Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Im Rahmen der | ||
209 | Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, | 208 | Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, | ||
210 | die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein | 209 | die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein | ||
211 | können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden | 210 | können. Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden | ||
212 | sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die | 211 | sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die | ||
213 | Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer | 212 | Gegenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer | ||
214 | bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das | 213 | bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das | ||
215 | Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die | 214 | Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die | ||
216 | Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung | 215 | Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung | ||
217 | gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § | 216 | gelten entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § | ||
218 | 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für | 217 | 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für | ||
219 | die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht | 218 | die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht | ||
220 | Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu | 219 | Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu | ||
221 | fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort | 220 | fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort | ||
222 | der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die Sätze 1 bis 11 gelten | 221 | der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die Sätze 1 bis 11 gelten | ||
223 | für die Räumlichkeiten juristischer Personen entsprechend, soweit dies zur | 222 | für die Räumlichkeiten juristischer Personen entsprechend, soweit dies zur | ||
224 | Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. | 223 | Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. | ||
225 | (13) Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten | 224 | (13) Die Bundesanstalt kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten | ||
226 | beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz | 225 | beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in Absatz | ||
227 | 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. | 226 | 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. | ||
228 | 596/2014 geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den Richter | 227 | 596/2014 geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den Richter | ||
229 | anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen | 228 | anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen | ||
230 | eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 | 229 | eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 | ||
231 | und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | 230 | und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. | ||
232 | (14) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder | 231 | (14) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder | ||
233 | nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffentlichung oder | 232 | nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gebotene Veröffentlichung oder | ||
234 | Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- | 233 | Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die Veröffentlichungs- | ||
235 | oder Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in | 234 | oder Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in | ||
236 | der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. | 235 | der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. | ||
237 | (15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | 236 | (15) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf | ||
238 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § | 237 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § | ||
239 | 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen | 238 | 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen | ||
240 | der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | 239 | der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz | ||
241 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein | 240 | über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein | ||
242 | Recht zur Verweigerung der Auskunft oder Aussage zu belehren und darauf | 241 | Recht zur Verweigerung der Auskunft oder Aussage zu belehren und darauf | ||
243 | hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, jederzeit, auch schon vor | 242 | hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, jederzeit, auch schon vor | ||
244 | seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. | 243 | seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. | ||
245 | (16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personenbezogene Daten nur zur | 244 | (16) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personenbezogene Daten nur zur | ||
246 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen | 245 | Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen | ||
247 | Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18 speichern, verändern und nutzen. | 246 | Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 18 speichern, verändern und nutzen. | ||
248 | (17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer | 247 | (17) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer | ||
249 | sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen. | 248 | sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.