Lade...
Lade...
Sie können sich § 2 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.
(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.
(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.
(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
(14) Inlandsemittenten sind
(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,
(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist
(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von
(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.
(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.
(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,
(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.
(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.
(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem
1(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. 2Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).
(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.
(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.
(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.
(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.
(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.
(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.
(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das im Namen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Handelsveröffentlichungen im Sinne der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vornimmt.
(38) Bereitsteller konsolidierter Datenticker im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das zur Einholung von Handelsveröffentlichungen nach den Artikeln 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und bei genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und diese Handelsveröffentlichungen in einem kontinuierlichen elektronischen Echtzeitdatenstrom konsolidiert, über den Preis- und Handelsvolumendaten für jedes einzelne Finanzinstrument abrufbar sind.
(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das dazu berechtigt ist, im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu melden.
(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist
(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.
(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:
(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.
(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch
(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.
1(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. 2Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.
(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über | f | 1 | (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über |
2 | sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit | 2 | sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit | ||
3 | Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten | 3 | Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten | ||
4 | handelbar sind, insbesondere | 4 | handelbar sind, insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Aktien, | 6 | Aktien, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, | 8 | andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, | ||
9 | Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar | 9 | Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar | ||
10 | sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten, | 10 | sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Schuldtitel, | 12 | Schuldtitel, | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und | 14 | insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und | ||
15 | Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel | 15 | Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel | ||
16 | vertreten, | 16 | vertreten, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren | 18 | sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren | ||
19 | nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in | 19 | nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in | ||
20 | Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, | 20 | Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, | ||
21 | von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält | 21 | von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält | ||
22 | die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur | 22 | die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur | ||
23 | Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in | 23 | Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in | ||
24 | Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die | 24 | Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die | ||
25 | Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition | 25 | Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition | ||
26 | bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom | 26 | bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom | ||
27 | 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. | 27 | 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. | ||
28 | (2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die | 28 | (2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die | ||
29 | üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere | 29 | üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere | ||
30 | Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige | 30 | Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige | ||
31 | vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten | 31 | vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten | ||
32 | Verordnung (EU) 2017/565 | 32 | Verordnung (EU) 2017/565 | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, | 34 | ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | es sich nicht um Derivate handelt und | 36 | es sich nicht um Derivate handelt und | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt, | 38 | ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt, | ||
39 | es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente. | 39 | es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente. | ||
40 | (3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind | 40 | (3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | 42 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | ||
43 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich | 43 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich | ||
44 | unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet | 44 | unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet | ||
45 | (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: | 45 | (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, | 47 | Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten | 49 | Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten | ||
50 | Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder | 50 | Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder | ||
51 | Rechnungseinheiten, | 51 | Rechnungseinheiten, | ||
52 | c) | 52 | c) | ||
53 | Zinssätze oder andere Erträge, | 53 | Zinssätze oder andere Erträge, | ||
54 | d) | 54 | d) | ||
55 | Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes | 55 | Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes | ||
56 | oder Finanzmessgrößen, | 56 | oder Finanzmessgrößen, | ||
57 | e) | 57 | e) | ||
58 | derivative Geschäfte oder | 58 | derivative Geschäfte oder | ||
59 | f) | 59 | f) | ||
60 | Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- | 60 | Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas- | ||
61 | Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des | 61 | Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des | ||
62 | Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § | 62 | Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § | ||
63 | 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im | 63 | 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im | ||
64 | Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate); | 64 | Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate); | ||
65 | 2. | 65 | 2. | ||
66 | Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere | 66 | Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere | ||
67 | physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche | 67 | physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche | ||
68 | Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, | 68 | Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, | ||
69 | sofern sie | 69 | sofern sie | ||
70 | a) | 70 | a) | ||
71 | durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht | 71 | durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht | ||
72 | geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall | 72 | geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall | ||
73 | oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, | 73 | oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder | 75 | auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder | ||
76 | organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes | 76 | organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes | ||
77 | Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, | 77 | Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, | ||
78 | die effektiv geliefert werden müssen, oder | 78 | die effektiv geliefert werden müssen, oder | ||
79 | c) | 79 | c) | ||
80 | die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der | 80 | die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der | ||
81 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken | 81 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken | ||
82 | dienen, | 82 | dienen, | ||
83 | und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten | 83 | und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten | ||
84 | Verordnung (EU) 2017/565 sind; | 84 | Verordnung (EU) 2017/565 sind; | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | finanzielle Differenzgeschäfte; | 86 | finanzielle Differenzgeschäfte; | ||
87 | 4. | 87 | 4. | ||
88 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | 88 | als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder | ||
89 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von | 89 | Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von | ||
90 | Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); | 90 | Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); | ||
91 | 5. | 91 | 5. | ||
92 | Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung | 92 | Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung | ||
93 | (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 | 93 | (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 | ||
94 | erfüllen. | 94 | erfüllen. | ||
95 | (4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind | 95 | (4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
96 | 1. | 96 | 1. | ||
97 | Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, | 97 | Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, | ||
98 | 2. | 98 | 2. | ||
99 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des | 99 | Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des | ||
100 | Kapitalanlagegesetzbuchs, | 100 | Kapitalanlagegesetzbuchs, | ||
101 | 3. | 101 | 3. | ||
102 | Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2, | 102 | Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2, | ||
103 | 4. | 103 | 4. | ||
104 | derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3, | 104 | derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3, | ||
105 | 5. | 105 | 5. | ||
106 | Emissionszertifikate, | 106 | Emissionszertifikate, | ||
107 | 6. | 107 | 6. | ||
108 | Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und | 108 | Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und | ||
109 | 7. | 109 | 7. | ||
110 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit | 110 | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit | ||
111 | Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | 111 | Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des | ||
112 | Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer | 112 | Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer | ||
113 | vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven | 113 | vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven | ||
114 | Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung | 114 | Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung | ||
115 | von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert | 115 | von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert | ||
116 | zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz | 116 | zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz | ||
117 | 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | 117 | 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des | ||
118 | Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 | 118 | Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 | ||
119 | Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 119 | Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
120 | 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | 120 | 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die | ||
121 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | 121 | Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der | ||
122 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | 122 | Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und | ||
123 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 | 123 | 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 | ||
124 | vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L | 124 | vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L | ||
125 | 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. | 125 | 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. | ||
126 | L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten | 126 | L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten | ||
127 | Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 | 127 | Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 | ||
128 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben | 128 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben | ||
129 | werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens | 129 | werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens | ||
130 | über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst | 130 | über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst | ||
131 | nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird. | 131 | nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird. | ||
132 | (5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die | 132 | (5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die | ||
133 | geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, | 133 | geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, | ||
134 | landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom. | 134 | landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom. | ||
135 | (6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des | 135 | (6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des | ||
136 | Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | 136 | Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | ||
137 | (7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im | 137 | (7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im | ||
138 | Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | 138 | Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | ||
139 | (8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | 139 | (8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
140 | 1. | 140 | 1. | ||
141 | die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für | 141 | die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für | ||
142 | fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), | 142 | fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), | ||
143 | 2. | 143 | 2. | ||
144 | das | 144 | das | ||
145 | a) | 145 | a) | ||
146 | kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den | 146 | kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den | ||
147 | Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des | 147 | Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des | ||
148 | eigenen Kapitals (Market-Making), | 148 | eigenen Kapitals (Market-Making), | ||
149 | b) | 149 | b) | ||
150 | häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene | 150 | häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene | ||
151 | Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines | 151 | Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines | ||
152 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb | 152 | multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb | ||
153 | eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten | 153 | eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten | ||
154 | Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem | 154 | Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem | ||
155 | betrieben wird (systematische Internalisierung), | 155 | betrieben wird (systematische Internalisierung), | ||
156 | c) | 156 | c) | ||
157 | Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | 157 | Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | ||
158 | Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder | 158 | Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder | ||
159 | d) | 159 | d) | ||
160 | Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | 160 | Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als | ||
161 | unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten | 161 | unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten | ||
162 | Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels | 162 | Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels | ||
163 | einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch | 163 | einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch | ||
164 | ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel), | 164 | ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel), | ||
165 | 3. | 165 | 3. | ||
166 | die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für | 166 | die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für | ||
167 | fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), | 167 | fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), | ||
168 | 4. | 168 | 4. | ||
169 | die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von | 169 | die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von | ||
170 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | 170 | Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), | ||
171 | 5. | 171 | 5. | ||
172 | die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder | 172 | die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder | ||
173 | die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), | 173 | die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), | ||
174 | 6. | 174 | 6. | ||
175 | die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | 175 | die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung | ||
176 | (Platzierungsgeschäft), | 176 | (Platzierungsgeschäft), | ||
177 | 7. | 177 | 7. | ||
178 | die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter | 178 | die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter | ||
179 | Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), | 179 | Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), | ||
180 | 8. | 180 | 8. | ||
181 | der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl | 181 | der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl | ||
182 | von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems | 182 | von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems | ||
183 | und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu | 183 | und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu | ||
184 | einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines | 184 | einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines | ||
185 | multilateralen Handelssystems), | 185 | multilateralen Handelssystems), | ||
186 | 9. | 186 | 9. | ||
187 | der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen | 187 | der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen | ||
188 | organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die | 188 | organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die | ||
189 | Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, | 189 | Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, | ||
190 | strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb | 190 | strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb | ||
191 | des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf | 191 | des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf | ||
192 | dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), | 192 | dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems), | ||
193 | 10. | 193 | 10. | ||
194 | die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der | 194 | die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der | ||
195 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich | 195 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich | ||
196 | auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung | 196 | auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung | ||
197 | auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für | 197 | auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für | ||
198 | ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über | 198 | ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über | ||
199 | Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird | 199 | Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird | ||
200 | (Anlageberatung). | 200 | (Anlageberatung). | ||
201 | Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung | 201 | Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung | ||
202 | umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von | 202 | umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von | ||
203 | Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder | 203 | Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder | ||
204 | einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein | 204 | einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein | ||
205 | häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der | 205 | häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der | ||
206 | Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem | 206 | Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem | ||
207 | Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem | 207 | Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem | ||
208 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. | 208 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. | ||
209 | Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem | 209 | Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem | ||
210 | Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des | 210 | Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des | ||
211 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument | 211 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument | ||
212 | oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des | 212 | oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des | ||
213 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem | 213 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem | ||
214 | bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen | 214 | bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen | ||
215 | enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die | 215 | enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die | ||
216 | Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, | 216 | Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, | ||
217 | wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die | 217 | wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die | ||
218 | Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn | 218 | Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn | ||
219 | ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung | 219 | ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung | ||
220 | geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der | 220 | geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der | ||
221 | systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als | 221 | systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als | ||
222 | Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von | 222 | Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von | ||
223 | Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im | 223 | Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im | ||
224 | Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der | 224 | Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der | ||
225 | Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und | 225 | Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und | ||
226 | 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 226 | 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) | ||
227 | Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel | 227 | Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel | ||
228 | 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige | 228 | 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige | ||
229 | Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes. | 229 | Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes. | ||
230 | (9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | 230 | (9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
231 | 1. | 231 | 1. | ||
232 | die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, | 232 | die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, | ||
233 | einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash- | 233 | einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash- | ||
234 | Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung | 234 | Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung | ||
235 | und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) | 235 | und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) | ||
236 | gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | 236 | gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
237 | (Depotgeschäft), | 237 | (Depotgeschäft), | ||
238 | 2. | 238 | 2. | ||
239 | die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von | 239 | die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von | ||
240 | Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das | 240 | Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das | ||
241 | Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist, | 241 | Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist, | ||
242 | 3. | 242 | 3. | ||
243 | die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle | 243 | die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle | ||
244 | Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei | 244 | Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei | ||
245 | Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen, | 245 | Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen, | ||
246 | 4. | 246 | 4. | ||
247 | Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen, | 247 | Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen, | ||
248 | 5. | 248 | 5. | ||
249 | das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von | 249 | das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von | ||
250 | Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) | 250 | Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) | ||
251 | Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne | 251 | Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne | ||
252 | des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | 252 | des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | ||
253 | (Anlageempfehlung), | 253 | (Anlageempfehlung), | ||
254 | 6. | 254 | 6. | ||
255 | Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen, | 255 | Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen, | ||
256 | 7. | 256 | 7. | ||
257 | Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 | 257 | Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 | ||
258 | oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder | 258 | oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder | ||
259 | Wertpapiernebendienstleistungen stehen. | 259 | Wertpapiernebendienstleistungen stehen. | ||
260 | (9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der | 260 | (9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der | ||
261 | Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die | 261 | Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die | ||
262 | Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes | 262 | Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes | ||
263 | Finanzinstrument vorzunehmen. | 263 | Finanzinstrument vorzunehmen. | ||
264 | (10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind | 264 | (10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
265 | Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des | 265 | Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des | ||
266 | Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § | 266 | Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § | ||
267 | 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen | 267 | 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen | ||
268 | allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in | 268 | allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in | ||
269 | einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten | 269 | einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten | ||
270 | Geschäftsbetrieb erfordert. | 270 | Geschäftsbetrieb erfordert. | ||
271 | (11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem | 271 | (11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem | ||
272 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat | 272 | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat | ||
273 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder | 273 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder | ||
274 | verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes | 274 | verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes | ||
275 | multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf | 275 | multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf | ||
276 | und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des | 276 | und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des | ||
277 | Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise | 277 | Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise | ||
278 | zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den | 278 | zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den | ||
279 | Kauf dieser Finanzinstrumente führt. | 279 | Kauf dieser Finanzinstrumente führt. | ||
280 | (12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder | 280 | (12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder | ||
281 | Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des | 281 | Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des | ||
282 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. | 282 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. | ||
283 | (13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat | 283 | (13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat | ||
284 | ist, sind | 284 | ist, sind | ||
285 | 1. | 285 | 1. | ||
286 | Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro | 286 | Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro | ||
287 | oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder | 287 | oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder | ||
288 | von Aktien, | 288 | von Aktien, | ||
289 | a) | 289 | a) | ||
290 | die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem | 290 | die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem | ||
291 | organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der | 291 | organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
292 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 292 | Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
293 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder | 293 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder | ||
294 | b) | 294 | b) | ||
295 | die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an | 295 | die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an | ||
296 | einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik | 296 | einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik | ||
297 | Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben, | 297 | Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben, | ||
298 | 2. | 298 | 2. | ||
299 | Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente | 299 | Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente | ||
300 | begeben und | 300 | begeben und | ||
301 | a) | 301 | a) | ||
302 | die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an | 302 | die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an | ||
303 | einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der | 303 | einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der | ||
304 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | 304 | Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den | ||
305 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder | 305 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder | ||
306 | b) | 306 | b) | ||
307 | die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel | 307 | die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel | ||
308 | an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind | 308 | an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind | ||
309 | und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als | 309 | und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als | ||
310 | Herkunftsstaat gewählt haben, | 310 | Herkunftsstaat gewählt haben, | ||
311 | 3. | 311 | 3. | ||
312 | Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik | 312 | Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik | ||
313 | Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum | 313 | Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum | ||
314 | Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht | 314 | Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht | ||
315 | wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § | 315 | wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § | ||
316 | 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen | 316 | 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
317 | Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 317 | Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
318 | Wirtschaftsraum. | 318 | Wirtschaftsraum. | ||
319 | (14) Inlandsemittenten sind | 319 | (14) Inlandsemittenten sind | ||
320 | 1. | 320 | 1. | ||
321 | Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, | 321 | Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, | ||
322 | mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern | 322 | mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern | ||
323 | lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | 323 | lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
324 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 324 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
325 | zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und | 325 | zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und | ||
326 | Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen | 326 | Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen | ||
327 | Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der | 327 | Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der | ||
328 | Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren | 328 | Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren | ||
329 | Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur | 329 | Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur | ||
330 | Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und | 330 | Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und | ||
331 | 2. | 331 | 2. | ||
332 | Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein | 332 | Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein | ||
333 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | 333 | anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des | ||
334 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren | 334 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren | ||
335 | Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt | 335 | Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt | ||
336 | zugelassen sind. | 336 | zugelassen sind. | ||
337 | (15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von | 337 | (15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von | ||
338 | Finanzinstrumenten, | 338 | Finanzinstrumenten, | ||
339 | 1. | 339 | 1. | ||
340 | die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine | 340 | die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine | ||
341 | Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in | 341 | Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in | ||
342 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem | 342 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem | ||
343 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | 343 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
344 | beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf | 344 | beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf | ||
345 | multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher | 345 | multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher | ||
346 | Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem | 346 | Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem | ||
347 | anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 347 | anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | ||
348 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder | 348 | Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder | ||
349 | 2. | 349 | 2. | ||
350 | die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine | 350 | die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine | ||
351 | Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt | 351 | Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt | ||
352 | oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen | 352 | oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen | ||
353 | Handelssystemen im Inland gehandelt werden. | 353 | Handelssystemen im Inland gehandelt werden. | ||
354 | (16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von | 354 | (16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von | ||
355 | Finanzinstrumenten, | 355 | Finanzinstrumenten, | ||
356 | 1. | 356 | 1. | ||
357 | die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine | 357 | die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine | ||
358 | Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in | 358 | Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in | ||
359 | einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über | 359 | einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über | ||
360 | den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese | 360 | den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese | ||
361 | Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit | 361 | Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit | ||
362 | Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern | 362 | Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern | ||
363 | lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des | 363 | lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des | ||
364 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in | 364 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in | ||
365 | diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG | 365 | diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG | ||
366 | unterliegen, oder | 366 | unterliegen, oder | ||
367 | 2. | 367 | 2. | ||
368 | die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur | 368 | die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur | ||
369 | eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland | 369 | eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland | ||
370 | beantragt oder genehmigt haben. | 370 | beantragt oder genehmigt haben. | ||
371 | (17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist | 371 | (17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist | ||
372 | 1. | 372 | 1. | ||
373 | im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, | 373 | im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, | ||
374 | a) | 374 | a) | ||
375 | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | 375 | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | ||
376 | sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet; | 376 | sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet; | ||
377 | b) | 377 | b) | ||
378 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | 378 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | ||
379 | sich ihr Sitz befindet; | 379 | sich ihr Sitz befindet; | ||
380 | c) | 380 | c) | ||
381 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem | 381 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem | ||
382 | nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich | 382 | nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich | ||
383 | ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung | 383 | ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung | ||
384 | befindet; | 384 | befindet; | ||
385 | 2. | 385 | 2. | ||
386 | im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser | 386 | im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser | ||
387 | registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses | 387 | registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses | ||
388 | Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die | 388 | Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die | ||
389 | Hauptverwaltung befindet; | 389 | Hauptverwaltung befindet; | ||
390 | 3. | 390 | 3. | ||
391 | im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes, | 391 | im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes, | ||
392 | a) | 392 | a) | ||
393 | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | 393 | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | ||
394 | sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet; | 394 | sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet; | ||
395 | b) | 395 | b) | ||
396 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | 396 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem | ||
397 | sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet; | 397 | sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet; | ||
398 | c) | 398 | c) | ||
399 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem | 399 | sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem | ||
400 | nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein | 400 | nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein | ||
401 | Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet. | 401 | Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet. | ||
402 | (18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist | 402 | (18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist | ||
403 | 1. | 403 | 1. | ||
404 | für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es | 404 | für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es | ||
405 | eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des | 405 | eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des | ||
406 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt; | 406 | grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt; | ||
407 | 2. | 407 | 2. | ||
408 | für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete | 408 | für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete | ||
409 | Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen | 409 | Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen | ||
410 | Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern. | 410 | Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern. | ||
411 | (19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 | 411 | (19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 | ||
412 | Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe | 412 | Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe | ||
413 | zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das | 413 | zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das | ||
414 | Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere | 414 | Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere | ||
415 | abhängig ist von | 415 | abhängig ist von | ||
416 | 1. | 416 | 1. | ||
417 | einem Index oder einer Indexkombination, | 417 | einem Index oder einer Indexkombination, | ||
418 | 2. | 418 | 2. | ||
419 | einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten, | 419 | einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten, | ||
420 | 3. | 420 | 3. | ||
421 | einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder | 421 | einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder | ||
422 | nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder | 422 | nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder | ||
423 | 4. | 423 | 4. | ||
424 | einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen. | 424 | einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen. | ||
425 | Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, | 425 | Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, | ||
426 | deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den | 426 | deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den | ||
427 | Libor, gebunden ist. | 427 | Libor, gebunden ist. | ||
428 | (20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein | 428 | (20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein | ||
429 | Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) | 429 | Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) | ||
430 | Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 | 430 | Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 | ||
431 | über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 | 431 | über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 | ||
432 | vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung | 432 | vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung | ||
433 | (EU) 2017/565. | 433 | (EU) 2017/565. | ||
434 | (21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein | 434 | (21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein | ||
435 | Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von | 435 | Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von | ||
436 | Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt. | 436 | Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt. | ||
437 | (22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein | 437 | (22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein | ||
438 | multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem. | 438 | multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem. | ||
439 | (23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein | 439 | (23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein | ||
440 | Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten, | 440 | Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten, | ||
441 | 1. | 441 | 1. | ||
442 | auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer | 442 | auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer | ||
443 | oder Verkäufer verfügbar sind und | 443 | oder Verkäufer verfügbar sind und | ||
444 | 2. | 444 | 2. | ||
445 | der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden | 445 | der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden | ||
446 | Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach | 446 | Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach | ||
447 | den folgenden Kriterien bewertet wird: | 447 | den folgenden Kriterien bewertet wird: | ||
448 | a) | 448 | a) | ||
449 | Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten | 449 | Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten | ||
450 | Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des | 450 | Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des | ||
451 | Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten; | 451 | Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten; | ||
452 | b) | 452 | b) | ||
453 | Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der | 453 | Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der | ||
454 | Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein | 454 | Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein | ||
455 | bestimmtes Finanzinstrument; | 455 | bestimmtes Finanzinstrument; | ||
456 | c) | 456 | c) | ||
457 | durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar. | 457 | durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar. | ||
458 | Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung | 458 | Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung | ||
459 | (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung | 459 | (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung | ||
460 | (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | 460 | (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf | ||
461 | Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und | 461 | Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und | ||
462 | Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 | 462 | Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 | ||
463 | vom 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung. | 463 | vom 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung. | ||
464 | (24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die | 464 | (24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die | ||
465 | 1. | 465 | 1. | ||
466 | nicht die Hauptverwaltung ist, | 466 | nicht die Hauptverwaltung ist, | ||
467 | 2. | 467 | 2. | ||
468 | einen rechtlich unselbstständigen Teil eines | 468 | einen rechtlich unselbstständigen Teil eines | ||
469 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und | 469 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und | ||
470 | 3. | 470 | 3. | ||
471 | Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch | 471 | Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch | ||
472 | Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem | 472 | Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem | ||
473 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde. | 473 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde. | ||
474 | Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit | 474 | Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit | ||
475 | Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in demselben | 475 | Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in demselben | ||
476 | Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung. | 476 | Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung. | ||
477 | (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die | 477 | (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die | ||
478 | Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im | 478 | Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im | ||
479 | Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU | 479 | Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU | ||
480 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den | 480 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den | ||
481 | Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte | 481 | Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte | ||
482 | von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie | 482 | von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie | ||
483 | 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | 483 | 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | ||
484 | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. | 484 | Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. | ||
485 | 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, | 485 | 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, | ||
486 | S. 86) geändert worden ist. | 486 | S. 86) geändert worden ist. | ||
487 | (26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die | 487 | (26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die | ||
488 | Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im | 488 | Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im | ||
489 | Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, | 489 | Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, | ||
490 | einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der | 490 | einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der | ||
491 | Spitze stehenden Mutterunternehmens. | 491 | Spitze stehenden Mutterunternehmens. | ||
492 | (27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 | 492 | (27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 | ||
493 | Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU. | 493 | Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU. | ||
494 | (27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede | 494 | (27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede | ||
495 | Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von | 495 | Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von | ||
496 | Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der | 496 | Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der | ||
497 | Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als | 497 | Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als | ||
498 | Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht. | 498 | Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht. | ||
499 | (28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder | 499 | (28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder | ||
500 | mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden | 500 | mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden | ||
501 | sind: | 501 | sind: | ||
502 | 1. | 502 | 1. | ||
503 | durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege | 503 | durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege | ||
504 | der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an | 504 | der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an | ||
505 | einem Unternehmen, | 505 | einem Unternehmen, | ||
506 | 2. | 506 | 2. | ||
507 | durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und | 507 | durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und | ||
508 | Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der | 508 | Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der | ||
509 | Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer | 509 | Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer | ||
510 | natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen | 510 | natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen | ||
511 | von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des | 511 | von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des | ||
512 | Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder | 512 | Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder | ||
513 | 3. | 513 | 3. | ||
514 | durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu | 514 | durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu | ||
515 | derselben dritten Person besteht. | 515 | derselben dritten Person besteht. | ||
516 | (29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) | 516 | (29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) | ||
517 | im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem | 517 | im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem | ||
518 | 1. | 518 | 1. | ||
519 | zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der | 519 | zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der | ||
520 | während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko | 520 | während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko | ||
521 | ausgesetzt ist, | 521 | ausgesetzt ist, | ||
522 | 2. | 522 | 2. | ||
523 | Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und | 523 | Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und | ||
524 | 3. | 524 | 3. | ||
525 | das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von | 525 | das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von | ||
526 | einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder | 526 | einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder | ||
527 | Gewinn noch Verlust macht. | 527 | Gewinn noch Verlust macht. | ||
528 | (30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine | 528 | (30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine | ||
529 | Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde | 529 | Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde | ||
530 | eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes | 530 | eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes | ||
531 | gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente | 531 | gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente | ||
532 | elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in | 532 | elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in | ||
533 | Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der | 533 | Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der | ||
534 | direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der | 534 | direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der | ||
535 | Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des | 535 | Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des | ||
536 | Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen | 536 | Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen | ||
537 | beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen | 537 | beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen | ||
538 | eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter | 538 | eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter | ||
539 | Zugang). | 539 | Zugang). | ||
540 | (31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf | 540 | (31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf | ||
541 | dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von | 541 | dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von | ||
542 | Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten | 542 | Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten | ||
543 | Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen | 543 | Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen | ||
544 | Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können. | 544 | Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können. | ||
545 | (32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein | 545 | (32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein | ||
546 | Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens | 546 | Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens | ||
547 | eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem | 547 | eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem | ||
548 | Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um | 548 | Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um | ||
549 | sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem | 549 | sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem | ||
550 | Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern | 550 | Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern | ||
551 | einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird. | 551 | einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird. | ||
552 | (33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem | 552 | (33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem | ||
553 | Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten | 553 | Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten | ||
554 | vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien | 554 | vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien | ||
555 | hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren | 555 | hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren | ||
556 | Instrumenten nachgeordnet ist. | 556 | Instrumenten nachgeordnet ist. | ||
557 | (34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, | 557 | (34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, | ||
558 | das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an | 558 | das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an | ||
559 | finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und | 559 | finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und | ||
560 | das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die | 560 | das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die | ||
561 | vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen. | 561 | vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen. | ||
562 | (34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den | 562 | (34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den | ||
563 | Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle | 563 | Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle | ||
564 | der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der | 564 | der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der | ||
565 | die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des | 565 | die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des | ||
566 | Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit | 566 | Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit | ||
567 | erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe | 567 | erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe | ||
568 | entspricht. | 568 | entspricht. | ||
569 | (35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des | 569 | (35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des | ||
570 | Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b. | 570 | Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b. | ||
571 | (36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne | 571 | (36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne | ||
572 | des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | 572 | des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | ||
573 | (36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes | 573 | (36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes | ||
574 | sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und | 574 | sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und | ||
575 | Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des | 575 | Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des | ||
576 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine | 576 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine | ||
577 | gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur | 577 | gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur | ||
578 | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. | 578 | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. | ||
579 | 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom | 579 | 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom | ||
580 | 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 | 580 | 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 | ||
581 | vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L | 581 | vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L | ||
582 | 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der | 582 | 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der | ||
583 | Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 583 | Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
584 | 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der | 584 | 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der | ||
585 | Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 | 585 | Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 | ||
586 | und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | 586 | und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | ||
587 | 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die | 587 | 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die | ||
588 | Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden | 588 | Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden | ||
589 | ist, aufgeführt sind. | 589 | ist, aufgeführt sind. | ||
590 | (37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein | 590 | (37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein | ||
n | 591 | Unternehmen, das im Namen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen | n | 591 | genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 |
592 | Handelsveröffentlichungen im Sinne der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) | 592 | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. | ||
593 | Nr. 600/2014 vornimmt. | 593 | (38) (weggefallen) | ||
594 | (38) Bereitsteller konsolidierter Datenticker im Sinne dieses Gesetzes ist ein | ||||
595 | Unternehmen, das zur Einholung von Handelsveröffentlichungen nach den Artikeln | ||||
596 | 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf geregelten | ||||
597 | Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und bei genehmigten | ||||
598 | Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und diese Handelsveröffentlichungen | ||||
599 | in einem kontinuierlichen elektronischen Echtzeitdatenstrom konsolidiert, über | ||||
600 | den Preis- und Handelsvolumendaten für jedes einzelne Finanzinstrument | ||||
601 | abrufbar sind. | ||||
602 | (39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein | 594 | (39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter | ||
603 | Unternehmen, das dazu berechtigt ist, im Namen des | 595 | Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) | ||
604 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einzelheiten zu Geschäften an die | 596 | Nr. 600/2014. | ||
605 | zuständigen Behörden oder die Europäische Wertpapier- und | ||||
606 | Marktaufsichtsbehörde zu melden. | ||||
607 | (40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist | 597 | (40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist | ||
608 | 1. | 598 | 1. | ||
609 | ein genehmigtes Veröffentlichungssystem, | 599 | ein genehmigtes Veröffentlichungssystem, | ||
610 | 2. | 600 | 2. | ||
t | 611 | ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker oder | t | ||
612 | 3. | ||||
613 | ein genehmigter Meldemechanismus. | 601 | ein genehmigter Meldemechanismus. | ||
614 | (41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das | 602 | (41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das | ||
615 | ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im | 603 | ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im | ||
616 | Europäischen Wirtschaftsraum hätte. | 604 | Europäischen Wirtschaftsraum hätte. | ||
617 | (42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten | 605 | (42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten | ||
618 | von Schuldtiteln: | 606 | von Schuldtiteln: | ||
619 | 1. | 607 | 1. | ||
620 | die Europäische Union, | 608 | die Europäische Union, | ||
621 | 2. | 609 | 2. | ||
622 | ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder | 610 | ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder | ||
623 | einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats, | 611 | einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats, | ||
624 | 3. | 612 | 3. | ||
625 | im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner | 613 | im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner | ||
626 | Gliedstaaten, | 614 | Gliedstaaten, | ||
627 | 4. | 615 | 4. | ||
628 | eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft, | 616 | eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft, | ||
629 | 5. | 617 | 5. | ||
630 | ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, | 618 | ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, | ||
631 | das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern | 619 | das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern | ||
632 | Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden | 620 | Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden | ||
633 | Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, | 621 | Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind, | ||
634 | 6. | 622 | 6. | ||
635 | die Europäische Investitionsbank. | 623 | die Europäische Investitionsbank. | ||
636 | (43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das | 624 | (43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das | ||
637 | 1. | 625 | 1. | ||
638 | es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart | 626 | es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart | ||
639 | zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der | 627 | zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der | ||
640 | Informationen angemessen ist, einsehen kann, und | 628 | Informationen angemessen ist, einsehen kann, und | ||
641 | 2. | 629 | 2. | ||
642 | die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. | 630 | die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht. | ||
643 | Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) | 631 | Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) | ||
644 | 2017/565. | 632 | 2017/565. | ||
645 | (43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, | 633 | (43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, | ||
646 | das kein Papier ist. | 634 | das kein Papier ist. | ||
647 | (44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist | 635 | (44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist | ||
648 | ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der | 636 | ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der | ||
649 | gekennzeichnet ist durch | 637 | gekennzeichnet ist durch | ||
650 | 1. | 638 | 1. | ||
651 | eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen | 639 | eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen | ||
652 | Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der | 640 | Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der | ||
653 | folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: | 641 | folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: | ||
654 | Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen | 642 | Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen | ||
655 | Hochgeschwindigkeitszugang, | 643 | Hochgeschwindigkeitszugang, | ||
656 | 2. | 644 | 2. | ||
657 | die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im | 645 | die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im | ||
658 | Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu | 646 | Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu | ||
659 | erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und | 647 | erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und | ||
660 | 3. | 648 | 3. | ||
661 | ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der | 649 | ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der | ||
662 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder | 650 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder | ||
663 | Stornierungen. | 651 | Stornierungen. | ||
664 | (45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im | 652 | (45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im | ||
665 | Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils | 653 | Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils | ||
666 | geltenden Fassung. | 654 | geltenden Fassung. | ||
667 | (46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind | 655 | (46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
668 | Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage | 656 | Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage | ||
669 | der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als | 657 | der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als | ||
670 | 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 | 658 | 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 | ||
671 | bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | 659 | bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | ||
672 | (47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, | 660 | (47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, | ||
673 | der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird. | 661 | der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird. | ||
674 | (48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 | 662 | (48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 | ||
675 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. | 663 | Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. | ||
676 | (49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 | 664 | (49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 | ||
677 | Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. | 665 | Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.